suchen durch spezielle polizeiliche Genehmigung eine Ausnahme
von dem im vorstehenden Paragraphen enthaltenen Verbote
in stets widerruflicher Weise gestattet werden.
Dung- und Odelgruben.
9) Dung⸗- und Odelgruben (Viehharnsammelgruben, Mist⸗
stätten) dürfen innerhalb der Umfassungsmauern von Wohn—
gebäuden nicht mehr angelegt werden.
In der Nähe von Wohnungen, Brunnen- oder Brunnquellen
müssen Sohle und Umfassungswände solcher Gruben, wie Ab—
trittgruben insbesondere, völlig wasserdicht hergestellt und unter—
halten werden.
Derlei Gruben müssen mit guter Bedeckung versehen und
bedeckt gehalten werden.
Verboten ist, Dunggruben oder Odelkästen so anzulegen,
daß daraus Flüssigkeit auf Wege oder in Gewässer dringt, oder
daß in die Dung- und Odelgruben Abtritte aus Wohngebäuden
einmünden. —
Versitzgruben.
10) Die Anlegung neuer Versitzgruben oder Ansammlungen
von versickerndem Abwasser oder sogenannter Haussümpfe ist
nicht gestattet.
Nur ausnahmsweise kann eine neue Versitzgrube nach
eingeholter spezieller polizeilicher Genehmigung da zugelassen
werden, wo nicht bereits Kanäle oder offene gepflasterte Gossen
zur brauchbaren Ableitung des Abfallwassers aus den Haus—
haltungen bestehen, und wenn alle Anordnungen der Polizei—
hehörde über die Art der Anlage, insbesondere über Wasser—
dichtigkeit, befolgt werden.
Diese Versitzgruben dürfen jedenfalls nur außerhalb der
Mauern der Wohngebäude und von diesen isoliert, in ganz
entsprechender Entfernung von Brunnen und Brunnquellen, an—
gelegt und müssen in der Nähe von Wohnungen stets sorgfältig
bedeckt gehalten werden.
Verbotene Kanäle.
11) Zwischen Abtritt-,, Dung- und Versitzgruben dürfen
Verbindungskanäle oder Röhren nicht bestehen.
B. Abänderung bestehender Anlagen.
Ueber Anwendung der obigen Grundsätze.
12) Die ganze oder teilweise Einlegung schon. bestehender
Abtritte, Dung-⸗, Odel- und Versitzgruben, ferner Pissoire,
Seitenkanäle und Abfallwasseransammlungen in oder in der
Nähe von Wohnungen, Brunnen und Brunnquellen binnen zu