Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Dagegen haben die Landbewohner aus der Umgebung 
des Stadtbezirkes, welche behufs Abholung ihrer Ernten oder 
ihrer Forst- und Streurechtsbezüge den Stadtbezirk wiederholt 
passieren, von jeder Ernte-, Rechtholz- oder Streufuhr bei ein— 
maliger Ladung den Pflaster- und Brückenzoll nur einmal zu 
bezahlen und zwar gegebenen Falles durch Entrichtung des 
Erqänzungszolles bei der Rückfahrt. 
9) Auswärtigen, welche mit Personenfuhrwerken häufig 
im Stadtbezirk verkehren, kann die Zahlung des Pflaster- und 
Brückenzolles jährlich oder in anderen Zeitabschnitten in stets 
widerruflicher Weise gestattet werden. 
10) Gegenwärtige Pflaster- und Brückenzollordnung, durch 
welche die Zollordnung vom 11. Mai 1877 aufgehoben wird, 
tritt am 1. April 1887 in Kraft. 
Ortspol. Vorschr. vom 20. März 1887. 
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662. Auf Grund des Art. 41 Abs. 3 der Gemeinde-Ordnung. 
1) Diejenigen Personen, welche nach Maßgabe der Be— 
stimmungen in Ziff. 4 und 5 der Pflaster- und Brückenzoll—⸗ 
ordnung der Stadt Nürnberg vom 20. März 1887 für ihre 
pflasterzollpflichtigen Tiere ein Jahres-Aversum zu entrichten 
haben, sind verpflichtet, der städt. Aufschlagseinnehmerei von 
jedem Erwerb oder sonstigem Zugang an solchen Tieren inner— 
halb vier Wochen mündlich Anzeige zu erstatten. 
2) Wer diese Anzeige innerhalb vorbezeichneter Frist nicht 
vollzieht, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 18 Mk. 
Ist aus den obwaltenden Umständen zu entnehmen, daß 
die Anmeldung in der Absicht, das Pflaster- und Brückenzoll— 
aversum zu hinterziehen, unterlassen wurde, so wird, wenn die 
Hinterziehung den Betrag von 4 Mark 50 Pfennig nicht 
uͤbersteigt, eine Geldstrafe bis zu 45 Mark, bei Beträgen über 
4 Mark 50 Pfennig eine solche bis zum 10 fachen, im 
Rückfalle bis zum 20 fachen Betrage des hinterzogenen Ge⸗ 
fälls verhängt. 
3) Mit der gleichen Hinterziehungsstrafe wird belegt: 
wer gelegentlich der Anmeldung pflasterzollpflichtiger 
Tiere in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder 
die Klassifikation der Tiere (Ziff. 4 lit. a und b der 
Pflaster⸗ und Brückenzollordnung) oder sonst wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zu 
einer Verkürzung des Gefälls zu führen geeignet sind. 
Beruhen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
guf einem eutschuldbaren Irrtum, so tritt eine Ordnungs⸗ 
Kontrole und 
Sicherung d. 
Pflaster- und 
Brückenzolls. 
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