Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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an der Tullnau-Straße, an der Allersberger-Straße, 
„„Regensburger-Straße, „„ Ziegelgasse, 
„„Glockenhof⸗ „„Schwabacher-Straße, 
ban folgenden Thoren: 
am Königsthor, 
Sterndamm, 
Spittlerthor. 
12) Wer Gegenstände der in Ziff. 5 bezeichneten Art in 
den Stadtbezirk einbringt oder einbringen läßt, ist verpflichtet, 
an der nächstgelegenen Kontrol-Station dieselben unaufgefordert 
vorzuzeigen und dem Aufschlags-Wächter die nötigen Auf— 
schlüsse bereitwilligst zu erteilen, die Einsichtnahme etwa vor— 
handener Frachtbriefe, Deklarationen ꝛc. und die Vornahme der 
Kontrole durch Abwiegen ꝛc. zu gestatten. 
13) Werden aufschlagspflichtige Gegenstände, welche auf 
der Bahn, dem Kanal oder mit der Post hier angekommen 
sind, durch den Empfänger selbst oder aus dessen Auftrag durch 
dritte Personen eingeführt, so ist ersterer für die sofortige 
Anzeige-Erstattung bei der nächstgelegenen Kontrolstation unter 
gleichzeitiger Vorzeigung der Aufschlagsgegenstände und des 
Frachtbriefes, der Faktura oder sonstiger Belege haftbar. Er— 
folgt die Einbringung in diesem Falle entweder durch Fracht— 
fuhrwerk oder durch einen Post-, Bahn- oder Zoll-Bediensteten, 
so ist der Empfänger und bezw. Adressat verpflichtet, innerhalb 
24 Stunden nach Empfang der Ware behufs Veraufschlagung 
Anzeige bei der Aufschlags-Einnehmerei zu erstatten und die 
einschlägigen Frachtbriefe, Fakturen ꝛc. zur Einsichtnahme vor— 
zulegen. Werden solche Papiere nicht vorgelegt, so werden bei 
einem Bruttogewicht von unter 50 Kilogramm nicht mehr als 
150/0 und bei einem solchen von über 50 Kilogramm nicht 
mehr als 100,, als Tara abaerechnet. 
14) Hiesige Einwohner, welche Getreide oder Hülsenfrüchte 
bauen und im Stadtbezirk aufspeichern, sind verpflichtet, ihr ge— 
samtes Ernte-Erträgnis sofort nach beendigter Ausdreschung und 
spätestens im Monat März des darauffolgenden Jahres, jeden 
Verkauf von diesem Ernte-Erträgnisse aber unverweilt der Auf— 
schlags-Einnehmerei anzuzeigen. Bei Verkäufen nach auswärts 
sind selbstverständlich die Vorschriften über Exvort-Kontrole zu 
beachten. 
15) Alle aufschlagspflichtigen Gegenstände müssen zum 
Zwecke der Veraufschlagung abgewogen und beziehunasweise 
gemessen werden.
	        
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