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Buchführung.
14) Die hiesigen Wirte und Bierbrauer, welche von aus—
wärts Bier beziehen oder Bier nach auswärts ausführen, sind
verpflichtet, besondere Bücher zu halten, in welchen regelmäßig
der Tag des Empfangs oder des Exports, der Name des Ab—
senders oder beziehungsweise Empfängers, sowie dessen Wohn⸗
ort und endlich die Quantität des bezogenen oder ausgeführten
Bieres, nach der Zeitfolge geordnet, genau einzutragen ist.
Kontrol-Befugnis.
15) Die zur amtlichen Thätigkeit im Aufschlags-Kontrol—
dienste verpflichteten Beamten und Bediensteten, sowie die
sämtlichen Polizeiorgane haben den genauen Vollzug der
gegenwärtigen Vorschriften zum Schutze des Aufschlagsgefälls
zu überwachen und vorkommende Zuwiderhandlungen sofort zur
Anzeige zu bringen.
Insbesondere sind dieselben berechtigt, von den nach
Ziff. 14 zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen,
sich die beim Import und Export verabfolgten Poletten vor—
zeigen, sowie alle diejenigen Aufschlüsse von den Beteiligten
geben zu lassen, welche zur Beurteilung des Vollzugs dieser
Vorschriften notwendig sind. Zu diesem Zwecke ist den Polizei⸗
organen insbesondere auch der Zutritt in die Geschäfts—
Lokalitäten, Keller ꝛc. zu gestatten.
Strafbestimmungen.
16) Defraudationen des Aufschlags von dem in den Ge—
meindebezirk Nürnberg eingeführten Biere unterliegen neben
Entrichtung des betreffenden Aufschlags einer Strafe im zehn⸗
fachen, im Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desfelben.
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von 360 Mk.
übersteigen. (Art. 84 des Gesetzes über den Malzaufschlag.)
Gleicher Strafe und mit gleicher Beschränkung hinsichtlich
der Höhe unterliegt nach Art. 85 J. c., wer bei der Ausfuhr
von Bier aus dem Gemeindebezirk zum Zwecke der Rückver—
gütung des Lokalaufschlags unrichtig deklariert oder sonst in
widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht.
Im Rückfalle kann dem Verurteilten die Rückvergütungs—
bewilligung durch die Verwaltungsbehörde auf bestimmte Zeit
entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurteil die Maß—
regel für zulässig erklärt hat.
Der Verurteilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa
widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet. (Art. 85
dess. Gesetzes). Auf vorstehende strafbare Handlungen findet
Art. 87 des Gesetzes über den Malzaufschlag Anwendung.