Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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b) an folgenden Stadtthoren: 
am Königsthor, 
Sterndamm, 
Spittlerthor. 
6) Ueber jede von auswärts in den Stadtbezirk eingehende 
Bierquantität, welche so zu verladen ist, daß die Eiche der 
einzelnen Fässer an der Eingangsstation genau besichtigt 
werden kann, muß ein streng wahrheitsgetreuer, mit Tinle 
ausgefertigter Begleitschein des Absenders sogleich beim Im— 
port an der Eingangsstation übergeben werden, aus welchem 
die Namen des Absenders und Empfängers, sowie die Quan— 
tität — nach den einzelnen Fässern verzeichnet — ersichtlich ist. 
7) Wer Bier von auswärts in die hiesige Stadt oder 
deren Burgfrieden einführt oder einführen läßt, ist verpflichtet, 
an der Gefällstation, welche dem Orte, wo er den Stadt- und 
beziehungsweise Burgfriedensbezirk betritt, zunächst gelegen ist, 
unaufgefordert anzuhalten und dem betreffenden Aufschlags⸗ 
wächter unter Uebergabe des Begleitscheines von dem Import 
Anzeige zu machen. 
Der Aufschlagswächter hat den Begleitschein mit der ein— 
geführten Bierquantität genau zu vergleichen und Eintragung 
in das hierüber zu führende Manual, mit der Importbestäti⸗ 
gung versehen, an die Aufschlags-Einnehmerei einzusenden, dem 
Importanten aber eine Bescheinigung über die vollzogene Kon— 
trole zu erteilen. 
8) Wird Bier, welches durch die Bahn, auf dem Kanal 
oder mit der Post hier angekommen ist, durch den Empfänger 
selbst oder aus dessen Auftrag durch dritte Personen eingeführt, 
so ist ersterer für die sofortige Anzeige-Erstattung bei 
der nächstgelegenen Gefällstation unter gleichzeitiger Vorzeigung 
des Bieres und Frachtbriefes, der Rechnung oder sonstiger 
Belege haftbar. 
Erfolgt die Einfuhr in diesem Falle durch Frachtfuhr— 
werke oder durch einen Post-, Bahn- oder Zollbediensteten, so ist 
der Empfänger und beziehungsweise Adressat verpflichtet, inner— 
halb 24 Stunden nach Empfang des Bieres Anzeige behufs 
Veraufschlagung bei der Aufschlags-Einnehmerei zu machen und 
die einschlägigen Frachtbriefe, Fakturen ꝛc. zur Einsichtnahme 
vorzulegen. 
Lokal-Malzaufschlags-Rückvergütung für 
ausgeführtes Bier. 
9) Für das hier erzeugte Bier, welches in Ge— 
binden und in Sendungen von 16 Litern und darüben gus
	        
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