Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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nach der Einfuhr in der Regel durch die gemeindliche Auf— 
schlags-Einnehmerei; derselbe kann aber auch sogleich beim 
Import bei der Eingangsstation berichtigt werden. 
Die Beitreibung des Aufschlages richtet sich gemäß Art. 57 
der Gemeinde-Ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins 
vom 29. April 1869 nach den Bestimmungen des Art. 48 
genannten Gesetzes. 
3) Zahlungspflichtig bezüglich des Aufschlags von dem 
hier eingeführten Biere ist der hiesige Empfänger, beziehungs⸗ 
weise derjenige, welcher das Bier auf eigene Rechnung im— 
portiert. 
Kontrol-Vorschriften bei der Bier-Einfuhr. 
4) Alles Bier, welches außerhalb des Bezirks der Stadt 
Nürnberg erzeugt und eingeführt wird, darf in diesen Bezirk 
zunächst nur auf nachbenannten Straßen eingeführt werden, 
nämlich auf der 
Fürtherstraße, Tullnaustraße, 
Schnieglingerstraße, Regensburgerstraße, 
Erlangerstraße, Glockenhofstraße, 
Rollnerstraße, Allersbergerstraße, 
Bayreutherstraße, Katzwangerstraße, 
Straße am Marfeld, Gibitzenhofstraße, 
Sulzbacherstraße, Münchenerstraße, 
Mögeldorferstraße, Rothenburgerstraße. 
Das Einbringen von Bier auf sämtlichen übrigen Straßen 
und Wegen des hiesigen Stadtbezirks ist verboten. 
Die Freigabe weiterer Straßenzüge für den Bierimport, 
sowie Aenderungen hinsichtlich der oben hiefür freigelassenen 
Verkehrswege bleibt vorbehalten. 
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5) Aufschlagsgefälle-⸗Stationen befinden sich zur Zeit, so 
lange der Magistrat keine Aenderung trifft, 
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a) an den Grenzen des Burgfriedens: 
Fürtherstraße, an der Mögeldorferstraße, 
Schnieglingerstr., Tullnaustraße, 
Erlangerstraße, Regensburgerstraße, 
Rollnerstraße, Glockenhofstraße, 
Bayreutherstraße, Allersbergerstraße, 
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Sulzbacherstraße, Miünchenerstraße, 
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