Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Lebendes Vieh darf nur auf der Viehhofwage gewogen 
werden. Jede angefangenen 50 Kilogramm werden für voll 
berechnet. 
Der Wagschein wird auf das Gewicht ausgestellt, wie es 
die Wage zeigt, und zwar von Pfund zu Pfund. 
Die leeren Wagen und Gefäße werden unentgeltlich zu— 
rückgewogen, jedoch muß das Zurückwiegen noch an demselben 
Tage erfolgen, an welchem die Ware zum Abwiegen gekommen 
ist, da außerdem das Waggeld hiefür entrichtet werden muß. 
Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 7 der Heu- und 
Strohmarkt-Ordnung vom 28. Februar 1884 ist die Wag— 
gebühr von demjenigen zu entrichten, welcher die Abwiegung 
beantragt. 
6) Die Beurkundung des festgestellten Gewichts erfolgt 
mittels Wagscheines, für welchen eine Gebühr nicht zu ent— 
richten ist. Bei verpackter Ware wird im Wagschein das Ge— 
wicht als Bruttogewicht bezeichnet. Das beim Zurückwiegen 
festgestellte Gewicht wird als Gewicht der Tara dem Wag— 
scheine beigefügt. 
7) Einwirkung auf die Erhöhung des wirklichen Gewichts, 
3. B. durch Stehen auf der Wagbrücke, Mitwiegenlassen unzu⸗ 
gehöriger Gegenstände und dergleichen, ist verboten. 
Diese Wagordnung tritt 8 Tage nach ihrer Verkündigung 
im Amtsblatt in Kraft. 
Für den Fall, daß im Stadtbezirk von der Gemeinde 
weitere Wagen zur öffentlichen Benützung aufgestellt werden, 
gelten für deren Betrieb gegenwärtige Beftimmungen und hin⸗ 
sichtlich der Gebühren die in Ziff. 4 lit. a aufgeftellten Sätze. 
Auf die Wagen in der Herrentrinkstube und auf dem 
Viktualien- und Obstmarkt findet gegenwärtige Vorschrift keine 
Anwendung. 
Ortspolizeil. Vorschr. v. 18. Januar 1887. 
Lokal⸗-Bier— 
und Malz⸗ 
Aufschlag. 
σαιααν ——S 
— 
633. Auf Grund des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868 und der Art. 40 u. 41 der Gemeinde— 
Ordnung. 
Lokal-Aufschlag und Einhebung desselben. 
1) Der Lokalaufschlag von Malz zur Erzeugung von 
Bier und Essig beträgt zur Zeit vom Hektoliter Malz 1 Mk. 
29 Pf., der Aufschlag von eingeführtem Bier vom Hektoliter 
65 Pf., von je 8 Liter eingeführtem Bier 2 Pf. 
2) Die Erhebung des Lokal-Malzaufschlags geschieht 
unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften. 
Die Einhebung des Lokal-Bieraufschlags erfolgt sofort
	        
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