Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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öffentlichen Kenntnis gebracht, daß vom Monat Januar 1888 
anfangend 
der Markt für fettes und mageres Rindvieh an den 
Montagen und Dienstagen in den Sommermonaten, das 
heißt vom 1. April bis 80. September, morgens 7 Uhr 
und in den Wintermonaten, das heißt vom 1. Oktober 
bis 31. März, morgens 8 Uhr seinen Anfang nimmt. 
An den Mittwochen beginnt der Markt für fettes 
Rindvieh wie bisher morgens 9 Uhr. 
Durch Plenarbeschluß vom 25. Juli 1883, bekannt ge— 
zgeben am 25. August 1888, ist bestimmt, daß der Aufang 
der Marktzeit für Kälber auf 9 Uhr und für Schafe auf 
Yu/ Uhr morgens an den Dienstagen festgesetzt ist. 
Ann 
—— 
* 
“ 
Bekanntmachung des Magistrats Nurn⸗ 
berg vom 3. Juli 1884. 
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß in Folge gestellten Antrags der Schweinehändler die 
Ziff. 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 20. Dezember 1881, 
die Ordnung auf dem Nürnberger Viehhof betr., dahin 
abgeändert wurde, 
daß von nun an das ganze Jahr hindurch, mit Aus— 
nahme der Sonn- und Feiertage, der Markt zum Ver— 
kauf der fetten Schweine morgens um 8 Uhr zu beginnen 
und mittags um 12 Uhr aufzuhören hat. 
— —— 
Bestim⸗ 
mungen be— 
züglich der 
Viehtreiber. 
5382. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G. B. 
Alle Individuen, welche auf dem Viehhof zum Treiben 
des daselbst aufgestellten Viehes oder zur Wart und Pflege 
des in den Ställen eingestellten Viehes sich verwenden lassen 
wollen, müssen hiezu die Erlaubnis der Viehhofverwaltung haben. 
Als Zeichen der erteilten Erlaubnis gibt die Viehhof— 
verwaltung dem Bewerber einen mit fortlaufenden Nummern 
versehenen Blechschild mit der Aufschrift „Viehtreiber,“ 
welchen Schild derselbe in leicht erkennbarer Weise auf der 
linken Brustseite des Oberkleides, so lange er sich innerhalb 
des Viehhof-Areals befindet, zu tragen hat. 
Personen, welche von der Viehhofverwaltung keine Er— 
laubnis haben, dürfen weder freiwillig, noch im Auftrage eines 
Händlers auf dem Viehhofe Vieh treiben oder solches in den 
Ställen warten und pflegen und werden vorkommenden Falles 
durch die Viehhofverwaltung sofort des Marktes verwiesen 
und behufs Bestrafung angezeigt. 
Personen, welchen die Erlaubnis als Viehtreiber des Vieh— 
hofes erteilt wurde, kann diese Erlaubnis jederzeit durch die 
Viehhofverwaltuug wieder entzogen werden, wenn sie sich 
gegen die Ordnung auf dem Viehhofe verfehlen, oder Tier—
	        
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