Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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bei demselben anwesend sein oder dafür sorgen, daß um das— 
selbe während der eigentlichen Marktstunden jederzeit gehandelt 
werden kann. 
11) Es ist verboten: 
a) der Handel mit marktmäßigem Vieh außerhalb des 
Marktplatzes oder außer der Marktzeit; 
auf dem Markte Angebote zu machen ohne die Auf— 
stellung des Viehes an den für dasselbe bestimmten 
Plätzen. 
12) Der magistratischen, mit der Beaufsichtigung des 
Marktwesens betrauten Marktinspektion muß jeder Kaufpvertrag 
über das zu Markt gebrachte Vieh unter Angabe des Ver— 
kaufspreises sofort nach dem Abschlusse unter Empfangnahme 
einer Abtriebspolette angezeigt werden. Für diese Anzeige 
haften der Käufer und der Verkäufer; es genügt jedoch die 
Anzeige durch einen derselben oder deren Bevollmächtigten. 
Verlangen Käufer oder Verkäufer die Niederschreibung 
von Verkaufsbedingungen, so haben beide bei derselben anwesend 
zu sein. Nichtverkauftes Vieh, welches abgetrieben wird, ist 
vom Besitzer oder dessen Bevollmächtigten unter Haftung des 
ersteren gleichfalls anzuzeigen und für dasselbe Abtriebspolette 
zu erholen. 
Vor Erfüllung dieser Verpflichtung und vor Entrichtung 
der festgesetzten Gebühren darf kein Vieh vom Viehmarkte ent— 
fernt werden. 
183) Es ist verboten, das zum Viehhofe gebrachte Vieh 
durch andere als die vom Magistrate hiezu aufgestellten oder 
von der Viehhofverwaltung zugelassenen Personen tränken oder 
füttern und zur Fütterung anderes als aus dem städtischen 
Viehhof-Magazine gegen die durch den Magistrat jeweils fest— 
gesetzten Taxen bezogenes Futter verwenden zu lassen. 
Alles Vieh, welches nachmittags 4 Uhr noch im Vieh— 
hofe anwesend ist, muß mindestens um diese Zeit ausreichend 
und entsprechend gefüttert werden. 
Melkvieh ist mindestens alle 12 Stunden oder auf An⸗ 
ordnung der Viehhofverwaltung durch das von derselben dafür 
bestimmte Personal zu melken. Ueber die gewonnene Milch, 
welche nur zu Schweine- oder Kälbertrank verwendet werden 
darf, soferne seit dem Kalben der fraglichen Kuh noch nicht 
acht Tage verflossen sind, verfügt die Viehhofverwaltung, ohne 
daß der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung hiefür hätte. 
Im übrigen ist den vom Magistrate nach jeweiligem 
Bedürfnisse erlassenen Vorschriften wegen Aufrechthaltung der
	        
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