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bei demselben anwesend sein oder dafür sorgen, daß um das—
selbe während der eigentlichen Marktstunden jederzeit gehandelt
werden kann.
11) Es ist verboten:
a) der Handel mit marktmäßigem Vieh außerhalb des
Marktplatzes oder außer der Marktzeit;
auf dem Markte Angebote zu machen ohne die Auf—
stellung des Viehes an den für dasselbe bestimmten
Plätzen.
12) Der magistratischen, mit der Beaufsichtigung des
Marktwesens betrauten Marktinspektion muß jeder Kaufpvertrag
über das zu Markt gebrachte Vieh unter Angabe des Ver—
kaufspreises sofort nach dem Abschlusse unter Empfangnahme
einer Abtriebspolette angezeigt werden. Für diese Anzeige
haften der Käufer und der Verkäufer; es genügt jedoch die
Anzeige durch einen derselben oder deren Bevollmächtigten.
Verlangen Käufer oder Verkäufer die Niederschreibung
von Verkaufsbedingungen, so haben beide bei derselben anwesend
zu sein. Nichtverkauftes Vieh, welches abgetrieben wird, ist
vom Besitzer oder dessen Bevollmächtigten unter Haftung des
ersteren gleichfalls anzuzeigen und für dasselbe Abtriebspolette
zu erholen.
Vor Erfüllung dieser Verpflichtung und vor Entrichtung
der festgesetzten Gebühren darf kein Vieh vom Viehmarkte ent—
fernt werden.
183) Es ist verboten, das zum Viehhofe gebrachte Vieh
durch andere als die vom Magistrate hiezu aufgestellten oder
von der Viehhofverwaltung zugelassenen Personen tränken oder
füttern und zur Fütterung anderes als aus dem städtischen
Viehhof-Magazine gegen die durch den Magistrat jeweils fest—
gesetzten Taxen bezogenes Futter verwenden zu lassen.
Alles Vieh, welches nachmittags 4 Uhr noch im Vieh—
hofe anwesend ist, muß mindestens um diese Zeit ausreichend
und entsprechend gefüttert werden.
Melkvieh ist mindestens alle 12 Stunden oder auf An⸗
ordnung der Viehhofverwaltung durch das von derselben dafür
bestimmte Personal zu melken. Ueber die gewonnene Milch,
welche nur zu Schweine- oder Kälbertrank verwendet werden
darf, soferne seit dem Kalben der fraglichen Kuh noch nicht
acht Tage verflossen sind, verfügt die Viehhofverwaltung, ohne
daß der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung hiefür hätte.
Im übrigen ist den vom Magistrate nach jeweiligem
Bedürfnisse erlassenen Vorschriften wegen Aufrechthaltung der