Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Beistellung der nötigen besonderen Hilfsmittel neben 
dem Kehrerlohne eine entsprechende Vergütung ver— 
langen, falls der Eigentümer des Kamines die erfor— 
derlichen Werkzeuge nicht selbst liefert. 
Der Kaminkehrer hat den Hausbesitzern oder deren 
Stellvertretern oder den Inhabern einer Mietwohnung 
die Berechnungen für die geleisteten Arbeiten selbst zu 
machen, und es ist den Gehilfen nicht gestattet, von 
denselben Lohn oder Trinkgeld zu fordern. 
Auch das Einsammeln von Neuijahrgeldern ist 
denselben verboten. 
Der Kaminkehrer hat 24 Stunden vorher die Reinigung 
der Schlöte ansagen zu lassen. 
Ist dies geschehen und es kommt derselbe zur 
bestimmten Zeit, um die Schlöte zu reinigen, so dürfen 
ihm keine Hindernisse in den Weg gelegt und er darf 
unter keinem Vorwand abgewiesen oder auf andere 
Zeit bestellt werden. 
4) Die Zeiträume, innerhalb welcher die Reinigung von 
Kaminen und Rauchrohren zu geschehen hat, werden polizeilich 
festgesetzt, wie folgt: 
A. Hiusichtlich der weiten (dentschen) Schlöte. 
4) 
Die Schlöte der Feuerarbeiter und anderer, beträcht— 
liche Feuer unterhaltender Gewerbsleute müssen, ohne 
Unterschied der Jahreszeit, alle vier, längstens sechs 
Wochen gereinigt werden. In diese Klasse gehören 
die Schlöte der Bäcker, Bierbrauer, Branntwein— 
brenner, Lebküchner, Zuckerbäcker, Gastwirte, Garköche, 
Färber, Seifensieder, Lichterzieher, Tabakfabrikanten, 
endlich alle anderen Schlöte, welche außergewöhnlich 
stark benützt werden oder welche fünf oder mehr 
Rauchzüge aufnehmen, dieselben mögen alle gebraucht 
werden oder nicht. 
Die übrigen Hausschlöte, welche täglich gebraucht 
werden, müssen im Sommer alle drei im Winter 
alle zwei Monate gereinigt werden. 
Die Termine sind dahin festgesetzt, daß vom 1. 
Oktober an bis letzten März alle zwei Monate und 
vom 1. April bis letzten September jedesmal nach 
drei Monaten, demnach in allem fünfmal des Jahres die 
Reinigung des Schornsteins vorgenommen werden muß. 
Alle Schlöte, in welche Essenschlöte hineingeführt sind, 
unterliegen der Reinigung nach lit. a. 
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