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Materials der Dacheindeckung, der bis zum Dache reichenden
Eisenkonstruktion, den Blitzschäden in hervorragender Weise
ausgesetzt sind, müssen auf Grund technischen Gutachtens inner—
halb der vom Stadtmagistrate vorgesetzten Frist vollkommen
leitungsfähige Blitzableiter angebracht und entsprechend unter—
halten werden.
Bereits bestehende Blitzableiter, welche der Sicherheit nicht
entsprechen oder sonst mangelhaft befunden werden, müssen
vorschriftsmäßig hergestellt werden.
2) Die Blitzableiter mit Leitungen aus gewöhnlichen Draht—
seilen oder Bandeisen sind alle zwei Jahre, dagegen solche mit
Leitungen aus massivem Draht alle drei Jahre einer Prüfung
durch die vom Stadtmagistrat hiefür aufgestellten Techniker zu
unterwerfen. Es kann jedoch in zweifelhaften Fällen eine
Untersuchung in kürzeren Perioden angeordnet werden. Die
Untersuchungen geschehen auf Kosten der betreffenden Haus—
besitzer, und sind diese verpflichtet, den mit der Untersuchung
Betrauten den Zutritt zu dem Dache ihres Gebäudes zu ge—
statten, ebenso etwa nötige Aufgrabungsarbeiten zur Unter—
suchung der Bodenleitungen bethätigen zu lassen.
3) Die bei dieser Untersuchung sich ergebenden Mängel
sind innerhalb der vom Stadtmagistrat festzusetzenden Frist in
der angeordneten Weise zu beseitigen.
4) Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichtet:
a) wenn der auf seinem Gebäude befindliche Blitzableiter
vom Blitze getroffen wird,
b) wenn sonst an demselben eine Reparatur vorgenommen,
c) wenn ein neuer Blitzableiter hergestellt werden will,
Anzeige hievon bei dem Stadtmagistrate zu erstatten. Diese
Anzeige hat im Falle à innerhalb 24 Stunden, außerdem
aber innerhalb 8 Stunden und in allen Fällen vor Beginn der
Arbeit zu geschehen.
Mit der Anzeige ist bezüglich der projektierten Leitung
eine Planskizze oder eine sonstige klare Darlegung in Vorlage
zu bringen.
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5) Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige haben in den
Fällen der Ziff. 4 lit. b und c auch die Gewerbsleute, welche
die Neuherstellungs- oder Reparaturarbeiten ausführen.
6) Bodenleitungen, welche neu hergestellt oder repariert
werden, sind offen zu halten, bis die Untersuchung durch den
hiefür bestimmten Sachverständigen vorgenommen ist, widrigen—
falls außer der Strafanzeige die Wiederaufgrabung der Leitung
auf Kosten des Säumigen vorgenommen werden kann.