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Installation
der Gasbe⸗
leuchtung in
Gebäuden.
Aufstellung und gehörige Instandhaltung von Wasser—
reserven;
ausreichende Beleuchtung der Treppen, Gänge und
Ausgänge für die Dauer der Benützung der Räum—
lichkeiten;
Herstellung einer Reservebeleuchtung mittels Fettöl—
lampen neben der bestehenden Hauptbeleuchtung
mit Gas;
stetes Offenhalten der Ausgänge während jeweiliger
Benützung der Räumlichkeiten.
Auch sind von den Gebäudebesitzern alle baulichen Aenderungen
und Vorkehrungen auszuführen, welche von der Polizeibehörde
hezüglich der Zahl und Beschaffenheit der Thüren, Gänge,
Treppen, sowie hinsichtlich anderer Gebäudeteile zur Sicherung
gegen Feuersgefahren angeordnet werden.
2) Die Kontrole der Einhaltung dieser Vorschriften ist
den hiezu von der Polizeibehörde beauftragten Organen jeder—
zeit zu gestatten.
83) Die Besitzer von Tanz- und Konzertsälen, sowie von
Sälen, welche zu öffentlichen Versammlungen dienen, sind ge—
halten, wenn aus irgend welchem Anlasse in diesen Räumen
eine große Menschenmenge sich versammelt, mindestens 24 Stun—
den vor Beginn der Versammlung dieser Art Anzeige bei der
Volizeibehörde zu machen.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vor—⸗
stände von Privatgesellschaften und Vereinen, welche eigene
ZSäle besitzen, soferne dieselben zu den vorstehend genannten
Zwecken Verwendung finden.
4) Die Kosten für die in Ziff. 1 Abs. 2 lit b erwähnte
Feuerwache hat der Besitzer des Lokales ebenso zu tragen, wie
alle sonstigen Kosten der erforderlichen Vorkehrungen.
5) Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor—
schrift werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft.
Ortsp. Vorschr. v. 24. Januar 1882.
36. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B.
1) Sämtliche Arbeiten an Hauptgasleitungsröhren, Zu—
leitungsröhren, Verbindungen mit dem Gaszähler und den Haupt—
hähnen, Aufstellung und Beseitigung der Gaszähler dürfen ohne
Ausnahme nur durch das städtische Gaswerk ausgeführt wer—
den, welches die hiezu erforderlichen Materialien auf Kosten der
Gaskonsumenten zu liefern hat.