Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Es ist verboten, einen Pferdebahnwagen zu besteigen, oder 
sich an einen solchen heranzudrängen, sobald der Kondukteur 
konstatiert hat, daß der betreffende Wagen besetzt sei. 
8) Sofort nach dem Eintreffen des Wagens auf den 
Endpunkten der Linie hat der Kondukteur denselben genau zu 
untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegenstände den betreffen— 
den Fahrgästen, wenn solche noch anwesend, sofort zu behändigen, 
andernfalls dieselben auf dem Bureau der Unternehmung behufs 
Ablieferung an die Volizeibehörde einzuliefern. 
9) Alle den Fahrbetrieb berührenden außerordentlichen 
Vorfälle hat der Kondukteur sofort dem Betriebsbeamten zur 
Anzeige zu bringen. 
10) Der' Kutscher hat den Weisungen des Kondukteurs, 
insbesondere hinsichtlich des schnelleren oder langsameren Fahrens 
und Anhaltens, Folge zu leisten. Er darf während der Fahrt 
den ihm angewiesenen Platz nicht verlassen. 
11) In den Ausweichungen muß im Schritt gefahren 
werden. 
Auf abschüssigen Bahnstrecken muß von der Bremse recht— 
zeitig Gebrauch gemacht werden. 
Treffen zwei sich entgegenkommende Wäͤgen nicht gleich— 
zeitig auf einer Ausweichestelle ein, so hat der zuerst ankom— 
mende den anderen auf dem rechtsseitigen Geleise zu erwarten, 
mit Ausnahme der Ausweiche am inneren Lauferplatz, woselbst 
der zuerst ankommende Wagen den andern auf dem links— 
seitigen Geleise zu erwarten hat. 
Der Straßenbahngesellschaft ist zudem gestattet, nicht nur 
die Einfahrt, sondern auch die Ausfahrt mit den Straßenbahn— 
wägen durch den Lauferschlagturm zu nehmen. 
12) Der Kutscher oder Kondukteur hat bei dem Abgehen 
des Zuges von den Endpunkten der Bahn und von den Halte—⸗ 
stellen, ferner beim Passieren der Straßenkreuzungen und sobald 
Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, durch die Glocke 
ein Zeichen zu geben und erforderlichen Falls seinen Wagen 
zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist. 
13) Die Fahrgäste haben auf Verlangen des Kondukteurs 
das tarifmäßige Fahrgeld beim Einsteigen zu bezahlen. Lärmen 
und Singen ist ihnen untersagt; das Tabakrauchen ist nur auf 
den Außenplätzen gestattet. 
14) Sichtlich kranke, sowie betrunkene Personen und solche, 
welche durch unreinliches Aeußeres die Mitfahrenden belästigen 
können, dürfen nicht aufgenommen werden und sind gegebenen 
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