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Es ist verboten, einen Pferdebahnwagen zu besteigen, oder
sich an einen solchen heranzudrängen, sobald der Kondukteur
konstatiert hat, daß der betreffende Wagen besetzt sei.
8) Sofort nach dem Eintreffen des Wagens auf den
Endpunkten der Linie hat der Kondukteur denselben genau zu
untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegenstände den betreffen—
den Fahrgästen, wenn solche noch anwesend, sofort zu behändigen,
andernfalls dieselben auf dem Bureau der Unternehmung behufs
Ablieferung an die Volizeibehörde einzuliefern.
9) Alle den Fahrbetrieb berührenden außerordentlichen
Vorfälle hat der Kondukteur sofort dem Betriebsbeamten zur
Anzeige zu bringen.
10) Der' Kutscher hat den Weisungen des Kondukteurs,
insbesondere hinsichtlich des schnelleren oder langsameren Fahrens
und Anhaltens, Folge zu leisten. Er darf während der Fahrt
den ihm angewiesenen Platz nicht verlassen.
11) In den Ausweichungen muß im Schritt gefahren
werden.
Auf abschüssigen Bahnstrecken muß von der Bremse recht—
zeitig Gebrauch gemacht werden.
Treffen zwei sich entgegenkommende Wäͤgen nicht gleich—
zeitig auf einer Ausweichestelle ein, so hat der zuerst ankom—
mende den anderen auf dem rechtsseitigen Geleise zu erwarten,
mit Ausnahme der Ausweiche am inneren Lauferplatz, woselbst
der zuerst ankommende Wagen den andern auf dem links—
seitigen Geleise zu erwarten hat.
Der Straßenbahngesellschaft ist zudem gestattet, nicht nur
die Einfahrt, sondern auch die Ausfahrt mit den Straßenbahn—
wägen durch den Lauferschlagturm zu nehmen.
12) Der Kutscher oder Kondukteur hat bei dem Abgehen
des Zuges von den Endpunkten der Bahn und von den Halte—⸗
stellen, ferner beim Passieren der Straßenkreuzungen und sobald
Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, durch die Glocke
ein Zeichen zu geben und erforderlichen Falls seinen Wagen
zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.
13) Die Fahrgäste haben auf Verlangen des Kondukteurs
das tarifmäßige Fahrgeld beim Einsteigen zu bezahlen. Lärmen
und Singen ist ihnen untersagt; das Tabakrauchen ist nur auf
den Außenplätzen gestattet.
14) Sichtlich kranke, sowie betrunkene Personen und solche,
welche durch unreinliches Aeußeres die Mitfahrenden belästigen
können, dürfen nicht aufgenommen werden und sind gegebenen
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