Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Schrittfahren. 
31) Lastwägen, sowie Karren und Fuhrwerke jeder Art, 
welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer Be— 
wegung ein starkes Geräusch hervorbringen, dürfen nur im Schritte 
fahren. 
Auch durch Viehherden darf nur im Schritt gefahren 
werden. 
32) Auch alles übrige Fuhrwerk muß im Schritt fahren: 
a. in der Plobenhofstraße, vor den Bahnhöfen, durch 
den Weißen- und Lauferschlagturm und bei der 
Anfahrt zu und der Wegfahrt von dem Theater; 
im Steinbühler Tunnel; 
auf gepstasterten Straßenübergängen und überall, wo 
ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wägen, 
Reitern oder Fußgängern stattfindet; 
bei der Ausfahrt aus Grundstücken, Gehöften, Thoren 
u. s. w., welche an öffentliche Straßen grenzen, 
sowie bei der Einfahrt in solche Grundstücke; 
in der Nähe der Kirchen während des Gottesdienstes; 
an allen Orten, wo ein öffentlicher Anschlag das 
Schrittfahren gebietet; 
Handwägen und Karren auf abschüssiger Bahn. 
Feuerlöschfahrzeuge. 
33) Die im Feuerlöschdienste begriffenen Fahrzeuge sind 
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sind deren Leiter verpflichtet, während der Fahrt die erforderlichen 
Achtungsrufe oder Zeichen in kurzen Pausen zu wiederholen. 
Führung von Handwägenund Verkehr mit Kinderwägen. 
34) Handwägen und Karren, deren Bauart und Ladung 
den Führer in der freien Aussicht nach vorne behindert, sowie 
alle vierräderigen Handfuhrwerke, mit Ausnahme der Kinder— 
wägen, müssen gezogen werden. 
Es ist verboten, auf Handwägen, Karren oder Handschlitten 
sitzend abschüssige Straßenstrecken hinabzufahren. Es ist ver— 
boten, daß auf den Trottoirs oder Fußwegen Kinderwägen neben⸗ 
einander fahren oder stehen bleiben. 
II. Verkehr mit Veloripedes. 
35). Das Fahren mit Velocipedes, zwei- und dreiräder— 
igen, ist in allen Straßen des Stadtgebietes, in welchen Fuhr⸗ 
werksverkehr stattfinden darf, zugelassen. 
36) Dieses Fahren ist nur gegen Erholung eines Fahr—⸗ 
scheines gestattet. 
Die Fahrscheine, welche auf den Namen der zugelassenen
	        
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