154
Verfassung.
schend waren, und wegen groser Theuerung von
dem Mangel gesunder Lebensmittel, oder andern
unvermeidlichen Ursachen herruͤhrten. Im Fall
aber doch eine Epidemie sich einmal einstellen
sollte: so hat die Deputation zur Infection
diesfalls solche Maasregeln zu nehmen, wodurch
der weitern Ausbreitung soviel moͤglich, vorge⸗
beugt werden kan. Zu dem Ende sind unter an⸗
dern das Zaus zu St. Rochus und der Seba⸗
stiauspital, (s. o. pag. 92. und 94.) beede vor
der Stadt gelegen, dazu bestimmt, die Kranken,
und besonders arme, aufzunehmen, und von den
Gesunden abzusondern.
Zu dem Collegium der Aerzte und Apo—
theker sind zwey Rathsglieder deputirt. Die
Mediciner muͤssen schon graduirt, und auf Rei—
sen gewesen seyn, auch sich noch einer Pruͤfung
unterwerfen, ehe sie in das Collegium und zu
dem Physicat angenommen werden. Sie haben
bey diesem Collegium, welches 1592. errichtet
wurde, fuͤnf Senioren, welche in medicina legali,
uisa reperta und Gutachten erstatten, und wovon
einer wechselsweise ein Jahr lang Dekan, der
abgekommene aber fuͤr das naͤchste Jahr aͤlterer
Visitator ist. Ihre Anzal bleibt unbestimmt, ge⸗
genwaͤrtig sind ihrer 12. Dem Collegium ist
1607.