Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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zu der Verfassung. 251 
mehrmal zusammen kommt, auch zwey buͤrger⸗ 
liche Consulenten ernannt, wovon einer bey den 
Versammlungen den Vortrag haͤlt. Vorher hat⸗ 
ten die Genannten nur eine beyraͤthliche Stim⸗ 
me; ietzt hat ihr Collegium ein entscheidendes 
Stimmrecht in Steuer⸗ und Veraͤuserungssachen; 
auserdem aber auch das Wahlrecht zu zwey buͤr⸗ 
gerlichen Consulenten, dann sieben Assessoren 
aus den Genannten, und einem Calculator, wel⸗ 
che bey dem Oekonomie-Verbesserungs- und Rech⸗ 
nungs- Revisions- Collegium, (der ietzigen 
Rentkammer) angestellet sind. 
Zu der Seite 112. 
An die Stelle des aufgehobenen Losungamts, 
Losung⸗Restantenamts und Schauamts, ist die 
Rentkammer und das Zalamt getretten. 
Erstere bestehet aus drey Raths⸗Mitglie⸗ 
dern, wovon der Aelteste das Directorium fuͤhret, 
und aus zwey magistratischen Consulenten, wel⸗ 
che von dem Rath gewaͤhlet werden; dann aus 
zwey buͤrgerlichen Consulenten und sieben Asses⸗ 
soren, naͤmlich zwey vom Stande des Patriciats, 
einem der Gelehrten, zwey der Kaufleute, und 
zwey der Kuͤnstler und Handwerker, welche letz⸗ 
tere das Collegium der Genannten des groͤssern 
R2 Raths
	        
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