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Verfassung. 127
ein Unterkassier, und ein Buchhalter aus der
Kaufmannschaft angestellt.
Auser diesen Gerichten und Aemtern sind noch
mehrere Rathsdeputationen verordnet, z. B.
zum Amtbuch, oder Erwaͤhlung der Handwerks—⸗
geschwornen, und zu Verpflichtung der geringern
Amt- und Dienstleute; zum Muͤnzwesen; zum
Collegio medico; zu Gewicht⸗ und Masseichen;
zu dem Muͤhl⸗ und Beckenwerk; zur Waid; zu
der Faͤrberwahl; zu den Caffeeschenken; zu den
Bierbraͤuern; zu dem Salzhandel; zu dem Pegnitz⸗
fluß; zu den Wasserleitungen; zur Infection; zur
Marktordnung; zum Schiesgraben und Trinkstu⸗
ben; zum Schieshaus; zu den Feuerstaͤtten; zu
den deutschen Schulen; zu den Hochzeiten; zu den
Musikanten; zu der Porcellainfabrik; zum Zucht⸗
und Werkhaus; zum Armen-⸗ und Arbeitshaus;
zu den Gefaͤngnissen eꝛc.
Die zur Justizpflege aufgestellte Personen
bestehen aus Consiliarien, Advocaten, (beederseits
graduirten Rechtsgelehrten,) Beamten, Procura⸗
toren am Stadt⸗- und Untergericht, Notarien,
Sollicitatoren bey dem Burgermeisteramt, und
Schreibereyverwandten, welche letztere meistens
nur Copisten sind, doch aber die Erlaubniß haben,
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