126 Verfassung.
Amt gehalten. Die Handwerke duͤrfen sich keinet
Sachwalter bedienen; koͤnnen aber zu hochloͤbli⸗
chen Rath, und von da an die hoͤchsten Reichs⸗
gerichte recurriren.
Policeyamtleute sind zwey verordnet. Es
ist aber die eine Stelle seit ein paar Jahren unbe⸗
setzt geblieben.
Das Forstgericht ist, wie obgedacht, mit
den beeden Waldaͤmtern; das Zeidelgericht aber
mit dem Waldamt zu St. Lorenz verbunden.
Zu dem Baugericht, vor welchem Strittig⸗
keiten uͤber Gebaͤude in der Stadt entschieden
werden, sind in drey Abtheilungen, ein Senator,
ein Stadtgerichts⸗-Assessor und ein Untergerichts⸗
Assessor deputirt, und verpflichtete Werkleute ver⸗
ordnet. Es wird nur alsdann eroͤfnet, wenn die
Partheyen nicht vereinigt werden koͤmen, und auf
der Mahlstatt gehalten; denn auserdem werden
dergleichen Irrungen von dem Herrn Baumeister
verglichen, oder entschieden.
Das Bankogericht ist mit zwey Rathsglie⸗
dern aus dem Septemvirat und den zwey vorder⸗
sten Rathsconsulenten besetzt, hat die vier Markts⸗
vorstehere zu Assessoren, und einen eigenen Ge⸗
richtschreiber, der aus der Canzley genommen
wird. Dann sind bey der Banko zwey Bankier,
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