Metadata: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

— 218 — 
c) alle übrigen Anspannbesitzer für jedes zum Anspann ver— 
wendete Stück Rindvieh, Esel u. dgl. 5 Mk. 
Derselben Aversalzollpflicht unterliegen diejenigen aus— 
wärtigen Anspannbesitzer, welche Anspanntiere im hiesigen Stadt— 
bezirk halten und zum Anspann verwenden. 
5) Hiesige Anspannbesitzer, welche außerhalb des Stadt— 
bezirkes Anspanntiere halten, werden hinsichtlich derselben auf 
Ansuchen auch zur Entrichtung eines Zollaversums zugelassen. 
Das zu zahlende Aversum wird im einzelnen Falle nach Ver— 
hältnis der Benützung des städtischen Pflasters festgesetzt und 
darf den doppelten Betrag des für Anspanntiere hiesiger Ein— 
wohner bestimmten Maximalsatzes (Ziff. 4 Abs. 1 lit. a) 
nicht übersteigen. 
Im übrigen sind hiesige Einwohner, welche außer— 
halb des Gemeindebezirkes Gespann halten, nach Ziff. 7 zu 
behandeln. 
—4 
bnht 
6) Wer sich nicht ein volles Jahr hindurch im Besitze 
eines zollpflichtigen Tieres befindet, hat lediglich die auf die 
Dauer seines Besitzes treffende Rate des Pflasterzolls zu ent— 
richten. Hiebei wird bestimmt, daß bei Berechnung des Aver— 
sums Monatsbruchteile für voll zu rechnen sind. Die Unter— 
lassung der rechtzeitigen Anzeige eines Abgauges an Anspann— 
tieren hat die Folge, daß das Pflaster- und Brückenzollaversum 
bis zum Schlusse des Monats, innerhalb dessen die Abmeldung 
stattfindet, fortentrichtet werden muß. 
7) Der Pflaster- und Brückenzoll für die zum Aversalzoll 
nicht zugelassenen Tiere, welche bei der nächstgelegenen Zoll— 
station gegen Empfangnahme einer Zollauittung zu bezaählen 
ist, beträgt: 
1) für jedes Anspanntier 
a) an einem Last- oder Güterwagen, bei welchem das 
Gewicht der Ladung und des Wagens 1250 Kilo 
übersteigt, dann von einem Schlitten dieser Art 
40 Pfennig, 
b) an allen übrigen Fuhrwerken mit Einschluß der 
Schlitten 20 Pfg., 
2) für jedes gerittene oder leer gehende Pferd 20 Pfg. 
In Zweifelsfällen ist das Gewicht durch Zeugnis des k. 
Hauptzollamtes oder durch Wagscheine einer staͤdtischen Wage 
festzustellen. 
8) Für Fuhrwerke, welche den Stadtbezirk an dem 
gleichen oder an verschiedenen Tagen wiederholt passieren, ist 
der Pflaster- und Brückenzoll so oft zu bezahlen, als sie den 
Stadtbezirk, von außen kommend, berühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.