fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Stück nicht über anderthalb Gulden rheinisch koste. Man liebte es 
augenscheinlich sehr, in der Pracht und Menge des Pelzes seinen Reich— 
tum zu zeigen. Ehemals hatte der Rat die einen großen Aufwand 
erheischenden „gefüzten“ (gefalteten) Hemde und Brusttücher, die man 
vorne sichtbar zu tragen pflegte, verboten. Nun suchte man „durch 
manigerlay grüplung“, wie der Rat sich an einer anderen Stelle aus— 
drückt, dies Verbot zu umgehen, indem man an Stelle der gefalteten 
Hemden ungefaltete trug, die aber mit Stickereien und Borten und 
„andern unnützen fürwitzen“ so reich geziert waren, daß sie jene an 
Wert womöglich noch übertrafen. Jetzt wird festgesetzt, daß ein Hemd 
nicht mehr als 6 Pfund alt, ein Brusttuch nicht über 8 Pfund kosten 
solle. Auch für Hauben und Hüte, für Hosen und Kappen werden 
die Preise genau vorgeschrieben. 
Auch den Frauen werden die Kleider aus Gold⸗ und Silberstoff, 
aus Seide, Sammet oder Atlas verboten. Nur Hals und Ärmel, 
aber nicht unten die Röcke dürfen sie damit verbrämen, in der Breite, 
„wie dann deshalb den schnaydern ein maß gegeben ist“ und daß für 
den Besatz nicht mehr als eine halbe Elle aufgewendet werde. Sammtene 
oder seidene „Goller,“ doch ohne Gold— und Silberstickerei, es wäre 
denn höchstens eine Zeile „pückele oder schüple“ sind ihnen erlaubt. 
Zobel- oder Marderpelz zu tragen oder auch nur damit zu füttern 
wird verboten und für die Pelzverbrämungen, die unten an den Röcken 
und Unterröcken gleichfalls untersagt sind, auf das den Kürschnern 
gegebene Maß verwiesen. Auch mit „Tobyn“ oder anderen Seiden— 
stoffen soll nicht gefüttert werden, als Futter wird nur „zenndel, 
schylher oder taffant“ erlaubt, doch so „beschaydenlich, das solliche seyden 
unndter einen mantel über fünff guldin reynisch nyt cost oder werdt 
sey“. Hemden und Hauben, die Schauben (lange Frauenröcke) dürfen 
einen bestimmten Wert nicht überschreiten, Scharlach und kamelotne 
(schamlotne) Röcke zu tragen wird verboten. Auch in der Frauen— 
kleidung muß der Rat auf Zucht und anständige Sitte halten. Er 
befiehlt, daß die Kleider vorne am Halse (am „Goller“) nicht weiter 
als „aynes zwerchen fingers (einen Querfinger) prayt unndter dem 
knörlein am hals“ und hinten nicht tiefer als eine halbe Viertelelle 
ausgeschnitten sein sollen. Über dem Gürtel soll die Kleidung mit 
„Gesperren“ oder sonst ganz zugethan sein. Die alten Kleider dürfen 
aufgetragen werden, dann aber muß ein nicht zu teures Brust⸗- oder 
Halstuch den gesetzwidrigen Ausschnitt verdecken. An ihren Reiher— 
büschen auf dem Haupte sollen die Jungfrauen keine Heftlein (Spangen) 
tragen. Wie für die Länge der Schleier, ergeht auch für die Frauen— 
röcke ein Gebot, daß sie nicht länger als ein Dritteil einer Elle nach⸗ 
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