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Stück nicht über anderthalb Gulden rheinisch koste. Man liebte es
augenscheinlich sehr, in der Pracht und Menge des Pelzes seinen Reich—
tum zu zeigen. Ehemals hatte der Rat die einen großen Aufwand
erheischenden „gefüzten“ (gefalteten) Hemde und Brusttücher, die man
vorne sichtbar zu tragen pflegte, verboten. Nun suchte man „durch
manigerlay grüplung“, wie der Rat sich an einer anderen Stelle aus—
drückt, dies Verbot zu umgehen, indem man an Stelle der gefalteten
Hemden ungefaltete trug, die aber mit Stickereien und Borten und
„andern unnützen fürwitzen“ so reich geziert waren, daß sie jene an
Wert womöglich noch übertrafen. Jetzt wird festgesetzt, daß ein Hemd
nicht mehr als 6 Pfund alt, ein Brusttuch nicht über 8 Pfund kosten
solle. Auch für Hauben und Hüte, für Hosen und Kappen werden
die Preise genau vorgeschrieben.
Auch den Frauen werden die Kleider aus Gold⸗ und Silberstoff,
aus Seide, Sammet oder Atlas verboten. Nur Hals und Ärmel,
aber nicht unten die Röcke dürfen sie damit verbrämen, in der Breite,
„wie dann deshalb den schnaydern ein maß gegeben ist“ und daß für
den Besatz nicht mehr als eine halbe Elle aufgewendet werde. Sammtene
oder seidene „Goller,“ doch ohne Gold— und Silberstickerei, es wäre
denn höchstens eine Zeile „pückele oder schüple“ sind ihnen erlaubt.
Zobel- oder Marderpelz zu tragen oder auch nur damit zu füttern
wird verboten und für die Pelzverbrämungen, die unten an den Röcken
und Unterröcken gleichfalls untersagt sind, auf das den Kürschnern
gegebene Maß verwiesen. Auch mit „Tobyn“ oder anderen Seiden—
stoffen soll nicht gefüttert werden, als Futter wird nur „zenndel,
schylher oder taffant“ erlaubt, doch so „beschaydenlich, das solliche seyden
unndter einen mantel über fünff guldin reynisch nyt cost oder werdt
sey“. Hemden und Hauben, die Schauben (lange Frauenröcke) dürfen
einen bestimmten Wert nicht überschreiten, Scharlach und kamelotne
(schamlotne) Röcke zu tragen wird verboten. Auch in der Frauen—
kleidung muß der Rat auf Zucht und anständige Sitte halten. Er
befiehlt, daß die Kleider vorne am Halse (am „Goller“) nicht weiter
als „aynes zwerchen fingers (einen Querfinger) prayt unndter dem
knörlein am hals“ und hinten nicht tiefer als eine halbe Viertelelle
ausgeschnitten sein sollen. Über dem Gürtel soll die Kleidung mit
„Gesperren“ oder sonst ganz zugethan sein. Die alten Kleider dürfen
aufgetragen werden, dann aber muß ein nicht zu teures Brust⸗- oder
Halstuch den gesetzwidrigen Ausschnitt verdecken. An ihren Reiher—
büschen auf dem Haupte sollen die Jungfrauen keine Heftlein (Spangen)
tragen. Wie für die Länge der Schleier, ergeht auch für die Frauen—
röcke ein Gebot, daß sie nicht länger als ein Dritteil einer Elle nach⸗
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