Volltext: Nürnberg

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Gleichwohl ist ihre Geschichte nicht ohne mannich- 
faches Interesse, einmal processgeschichtlich, da die Ge- 
richtsordnungen und Acten dieser Gerichte, soweit sie uns 
erhalten sind, werthvolle Beiträge zur Kenntniss des deut- 
schen Processes in den letzten Zeiten des Mittelalters dar- 
bieten, dann insbesondere gerade wegen ihrer Verwandt- 
schaft mit den Fehmgerichten und wegen des daraus zu 
erklärenden analogen Entwicklungsganges ihres äusseren 
Ansehens, Wie aber die Fehmgerichte den Gedanken, sie 
hätten die kaiserliche Gerichtsbarkeit im ganzen Reiche zu 
verwalten, überhaupt mit mehr Erfolg durchführten, als 
die kaiserlichen Hof- und Landgerichte, so finden sich bei 
diesen wieder vielfache Unterschiede, je nachdem sie diese 
Idee mit mehr oder weniger Energie und Consequenz ver- 
folgten, oder etwa ganz unterliessen, dies zu thun. In 
demselben Verhältnisse ist natürlich ihre Aehnlichkeit mit 
den Fehmgerichten eine grössere oder geringere '7). 
$. 153. 8.322—325. Zöpfl: Staatsrecht Th. I. S. 102. S. 235—237. 
Schulze: Staatsrecht Abth.I. 8.87. S. 256, 257. Von einzelnen 
Landgerichten, abgesehen von dem Nürnberger, handeln in neue- 
ver Zeit: und zwar von dem Rotenburger Bensen: historische 
Untersuchungen über die ehemalige Reichsstadt Rotenburg 1837, 
5. 142 ff., von dem Bamberger Oesterreicher: Denkwürdig- 
keiten der fränkischen Geschichte mit besonderer Rücksicht auf 
das Fürstbisthum Bamberg urkundlich nachgewiesen. II. Stück, 
1832. S.54 ff. Nachrichten von dem Bambergischen Landgerichte 
an dem Roppach, Zöpfl: das alte Bamberger Recht als Quelle 
der Carolina 1889. S.89ff. — Von dem Wassergerichte in 
der Wetterau, welches sich in seinem eigenartigen uud be- 
schränkten Wirkungskreise bis in die letzten Zeiten des Reiches 
als ein kaiserliches Gericht erhielt und insoferne mit den kaiser- 
lichen Landgerichten verglichen werden kann, handelt neuestens 
Zimmermann in der Zeitschrift für Rechtsgesch. Bd. Vl. S.1f, 
17) Den innern Zusammenhang zwischen der Geschichte der 
Fehmgerichte und der der übrigen kaiserlichen Landgerichte be- 
tonen Eichhorn: Rechtsgesch. Bd.III. $. 418. 8.170. insbeson- 
dere Note f, Unger: die altdeutsche Gerichtsverfassung. 1842. 
S. 168, und neuerdings Kluckhohn: Ludwig der Reiche, Herzog 
von Bayern. 1865. 8.65, 66 in specieller Beziehung auf das Nürn- 
berger Landgericht; cr findet mit Recht in der Mangelhaftigkeit 
des Reichsjustizwesens die wirksamste Förderung der Competenz- 
erweiterung des Nürnberger. Landgerichts wie der Fehmgerichte, 
doch ist seiner Darstellung gegenüber darauf hinzuweisen, dass 
die Blüthezeit des Nürnberger Landgerichts mit der der Fehm- 
gerichte wesentlich zusammentrifft.
	        
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