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Amtszeit zuvor abgelaufen war, sie entschieden namentlich
Injurienklagen in mündlicher Verhandlung, die andern wa—
ren aus dem großen Rathe, entschieden Zwistigkeiten zwischen
Herrschaften und Dienstboten, und übten die Straßen- und
Victualienmarktspolizei.
Aus dem kleinen Rath waren ferner drei ernannt als
oberste Vormünder der Wittwen und Waisen, diese hatten
Erbschaftsangelegenheiten, Testaments-Vollziehungen u. drgl.
zu besorgen.
Acht ehrbare Männer vom kleinen Rath, aus den Ge—
nannten erwählt, bildeten das Stadtgericht. Sie hatten
über Geldsachen zu entscheiden; war die streitige Summe
unter 32 fl., so wurde mündlich verhandelt, in andern Fällen
schriftlich; wenn dieselbe 600 fl. nicht überstieg, appellirte man
vom Stadtgericht an den kleinen Rath, bei bedeutendern an
das kaiserliche Kammergericht.
Dann gab es auch noch ein Bauerngericht, und end—
lich war die Besorgung des Kriegswesens sieben Kriegs—
herrn anvertraut, die im Rathhaus ein eignes Gemach „die
Kriegsstube“ hatten. .
Im Namen des Kaisers fungirte etwa vom Anfange des
dreizehnten Jahrhunderts an, der Reichs-Schultheis, in
den frühesten Zeiten aber sind jedenfalls die Burggrafen kai—
serliche Beamte gewesen, welchen in diesen Gegenden die
Rechtspflege und das Kriegswesen anvertraut war, die Stadt
selbst hatte denselben Frohndienste zu leisten, und gewisse
Abgaben an Geld zu entrichten, diese bestanden in einem
Antheil an allen Gerichtsgebühren, von welchen zwei Drit—
tel an sie abgegeben werden mußten, von allen Feuerstätten
auf dem linken Pegnitzufer, sowie von allen Schmieden auf
den beiden Stadtseiten bezogen sie eine jährliche Abgabe,
auch vom Schultheisenanit und vom Zollamt hatten sie be—
stimmte Bezüge; außerdem besaßen sie auch noch den Wild—
hann und das Geleitsrecht. Sie waren der Stadt äußerst
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