110 Von der Gegenwehr.
koͤndten oder doͤrfften / ett. Bleibt demnach daẽ
Ja auff die erste Frage in seinen Kraͤfften / vnnd
Sonnenklar erwiesen.
CAPVTXIII.
Von der Gegenwehr mit Gewalt
gegen seine Feinde.
„Jerauff kommen wir zur Eroͤrterung der
C zweyten Frage: Daß sich ein Christ o⸗
Bo der Kind GOttes gegen seine Feinde / die
jhm Schaden zufuͤgen wollen / wehren moͤ⸗
ge vnnd solle / auch mit Gewalt vnd Waffen / das
wird offenbahr auß nachfolgenden vnbeweglichen
Gruͤnden:;
I. Das ist das durchgehende allgemeine Recht
der Natur / von dem allmaͤchtigen Schoͤpffer der
Welt allen seinen Creaturen eingepflantzet / Sei-
psum defendere. sich selbst beschuͤtzen / auff
das beste als muͤglich ist / vnnd allem wiedrigen
Gewalt / so einen verleten will / durch Gegenwehr
widerstreben: Dessen Regul ist: vim vi repellere
licet, Gewalt mit Gegenwehr abzutrei⸗
ben ist erlaubt / ꝛc. Diß ist so bekannt / daß
es gantz vnlaugbar ist / vnd wird auch von Christo
dem Herrn nicht auffgehoben / als bald soll erinnert
werden.
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