Volltext: Führer durch Nürnberg anläßlich des XII. Deutschen Bundesschiessens

— 34 — 
gehende Behandlung verdiente, bildet einen Schatz der Nürn— 
berger Schützengesellschaft. auf don sie mit Recht stolz 
sein kKann.*) 
Die ülteste auf uns gekommene „Ordnung“ der Büchsen-— 
schützen stammt ihrer Schrift und zum kleineren Teil auch 
ihrem Inhalt nach aus dom Jahre 1570. Es sind, aber be— 
deutend altere Teilo in ihr enthalten, die nach den beige— 
setzten Daten mindestens bis in das Jalr 1528 zurückreichen. 
Schlagen wir in den noch erhaltenen Protokollen zu den Rats- 
sitzungen dieses Jahres nach, so finden wir zum 19. Mai 1528 
binen Eintrag: „der sohuczen ordnung beym Rat fürzulegen“ 
und bald darauf, am 11. Juni, folgenden Beschluss: „Der 
artiockl des schiessens mit pirspuxen zu S. Johans ist zuge- 
lassen, wie der gestelt ist.“ Wir gehen wohl nicht sehl, wenn wir 
also Schon damals, im Jahre 1528, eine boreits bestehende ge— 
schriebene Schützenordnung annehmen, der jetzt eben einfach 
nur ein nouer Artikel hinzugefügt wurde. Dadurch erhält auch 
unsere oben géeäusserte Vermutung besseren Halt, dass nämlich 
die Ordnung der Büchssenschützen, von der im Jahre 1480 die 
Rede ist, schon damals, in so früher Zeit, schriftlich aufge- 
setat wurde. Noeue Artikel wurden dann 1548. 1550, 1565 u. 8. w. 
hinzugefügt. Schade, dass alle älteren UOUrkunden, Schiess- 
und Rechnungsbücher u. s. w. der löblichen Büchsenschützen- 
gesellschaft durch Nachlässigkeit oder infolge des geringeren 
historischen Interesses früherer Zeiten verloren gegangen 
sind. Unsere Ordnung von 1570 nun wurde 1597, 1616, 16798, 1777 
ernouert und verbessert, ohne dass gerade wesentliche Umge— 
staltungen hinzugekommen wären. Diese erfolgten erst in 
den letzten Jahren der reichsstädtischon Zeit Nürnbergs. 
Wir gehen hier ein wenig auf den Inhalt der ältesten 
uns érhaltenen, aber, wie gesagt, grösstenteils in eine weit 
frühere Zeit zurückreichenden Ordnung von“ 1570 éin. Sie 
onthült — es ist charakteristisoh, dass sio gleich damit anfängt, 
— 2zunächst Bestimmungen gegen das Zerbrechen und Be— 
sohmutzen von Inventarstücken, dann gegen Unredlichkeiten 
und uneérlaubte Kunstgriffe bei der Waffe und bei Hand- 
habung derselben. — Jeder sollte mit „freien Armen“ schiessen 
*Anm. Dio Schützenfestzeitung wird eine grosso Zahl dieéser 
historischen Porträts bringen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.