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on der geschwornen maister des platnerhantwercks
wissen schliessen darf, dass unter Mitwissen und Mit-
wirkung dieser eine Aushändigung von Zeichen an ein-
zelne Meister gestattet war, vermag ich unbedingt
nicht zu entscheiden, jedoch erscheint es mir sehr
unwahrscheinlich. Denn wo blieb die Kontrolle, wenn
ein einzelner mit dem in seinem Besitz befindlichen
Zeichen seine Arbeiten selber zeichnen konnte? Lässt
sich also auch heute der tatsächliche Sachverhalt mit
dem vorliegenden Material kaum mehr herstellen, so
ist doch dieses Vorkommnis sicher ein Beweis dafür,
dass im Innern des Handwerks eine sehr weitgehende
Unordnung eingerissen war. Dabei blühte aber offen-
bar das Handwerk nach aussen mit der alten Stetig-
keit erfreulich weiter.
Im Dezember 1513 kommen die Meister wieder ein-
mal vor den Rat mit einem handl mit den lerjungen. Ihre
Wünsche werden aber nicht erfüllt, sondern es soll bei
Gesetz und alter Ordnung bleiben. Vermutlich handelte
es sich um Vermehrung ihrer Zahl. Die Jahre 1514 und
1515 bringen nichts Wesentliches zur Geschichte unsers
Handwerks, wohl aber ist ein Verlass vom 11. IIT, 1516
genauer zu betrachten. Wertvoll ist er für uns, weil
er das Strafmass enthält, das auf den Verkauf eines
ungeschauten Stückes gesetzt war: dy straff auf ein
puss stellen, nemlich 20 ® alt auf ein yders stück, so
ungeschaut verkafft wirt. Wie das Verhältnis zwischen
diesem Strafmass und dem Preis eines Stückes war,
lässt sich wohl kaum ohne Einsicht in eine Rechnung
feststellen. Gegen früher ist eine Änderung in der
Straffestsetzung eingetreten, vermutlich eine Erhöhung.
Ferner wird auch der Dienstbetrieb der geschworenen
Meister gegen früher geändert. Es wird eine für die
Geschworenen und die Meister bequemere Arbeits-