a. a. O0.) Auch dieser Verlass dürfte meine oben zur
Erklärung der grossen Zahl verschiedener Handwerks-
namen aufgestellten Hypothese stützen. Der Krebs-
schmied war ja wohl der Plattner kat’ €£&oxnv, aber
ein „Armzeugmacher“ war ebensogut ein Plattner-
meister. Wenn nun in irgend einem Falle’besonderes
Gewicht darauf gelegt werden soll, dass der betreffende
Meister Armzeug macht, so erscheint er als „Arm-
zeugmacher“, und für uns heute liegt die Versuchung
nahe, hierin ein selbständiges Handwerk zu erblicken.
Zu vergleichen wäre es etwa mit unsern modernen
Ausdrücken, wie ‚„Waffenschmied, Spezialität Degen“.
Ich möchte es bezweifeln, ob in andern Verhältnissen,
wo die freie Entwicklung des gewerblichen Lebens in
die rasch erstarrenden Formen der Zunftverfassung
eingepresst sind, es überhaupt denkbar wäre, dass ein
Meister durch nachträgliche Herstellung eines neuen,
andersartigen Meisterstücks seine Tätigkeit und seinen
Erwerb erweitern konnte. Wiederum also stehen wir
hier vor einem Vorteil, den die Nürnbergische Ver-
fassung dem Handwerk gewährte, wie gewerbefeind-
lich sie auch auf den ersten Blick aussehen mas.
Eigentümlich ist zu sehen, wie offenbar das Wohl-
wollen und die Fürsorge des Rates für das Handwerk
recht wenig Verständnis und Entgegenkommen gefunden
hat, treffen wir doch am 24, ? I. 1502 einen Plattner
vor dem Rate, weil er einen ihm von den andern
geschworenen Meistern zerschlagenen Harnisch selber
gezeichnet hat. (H. 606.) Noch immer also ist die
neue Ordnung nicht so fest mit dem Handwerk ver-
wachsen, dass nicht peinliche Verstösse zu rügen
wären. Ja, was das interessanteste an diesem Fall
ist, einer der geschworenen Meister selber, der über
Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Handwerk