Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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empfehlen, als im Bestehen einer Bruderschaft — 
auch in der Stadt selber — immerhin eine Vorbedeutung 
und womöglich ein Anlass zur Entwicklung einer 
Zunft oder ähnlichen Organisation vorlag (1481). Von 
jener Bruderschaft spricht der Verlass vom 14. IX, 1519 
(1200). Sie darf kein neu leichentuch und kerzen 
machen, allweil es sonst andere handwerck auch haben 
würden (ist wohl zu ergänzen: wollen). An dieser 
Stelle sei noch eines Verlasses gedacht, der schon 
einen Übergang zu der noch zu betrachtenden Gruppe 
der „sozialen Verordnungen“ darstellt. Am 2. X. 1482: 
item der swertfeger anbringen des zünftischen wesens 
halb irer knechte ratschlagen nach rat der maister 
(282). Wir haben es nach modernen Begriffen wohl 
nicht so sehr mit zünftlerischen Bewegungen zu tun 
tun, als mit einer solchen der Gesellen zwecks Besserung 
ihrer wirtschaftlichen Stellung zu den Meistern. 
Dasssolche Reibungen vorkamen, lehrten schon ähn- 
liche Beobachtungen bei den Plattnern. Bezeugt werden 
sie für Messerer ausdrücklich für das Jahr 1482 zwischen 
Meistern und Gesellen in Wendelstein (262). Dass es 
sich schon um Lohnstreitigkeiten im modernen Sinne 
handelt, kann ich nicht behaupten, jedenfalls dürfte 
aber Verwandtes damals sich abgespielt haben. 
Eine interessante Verhandlung zwischen Rat und 
Handwerk spiegelt sich in zwei Verlässen vom 23. I. 
und 4. II. 1514. Meister und Gesellen sollen um ihre 
Meinung gefragt werden, ob sie die mayd auff dem 
handwerck wieder zugegeben sehen wollen oder nicht. 
Wie sich aus dem andern Verlass ergibt, handelt es 
sich nicht etwa um eine prinzipielle Lösung der Frage, 
ob Frauen auf dem Handwerke zugelassen werden 
sollen oder nicht — eine Frage, die ja in verschiedenen 
Zünften zu manchen Zeiten diskutiert wurde — sondern
	        
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