Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Wiederholte Beftätigung des Merkantil- F$riedens- und 
Schiedsgerichts durch die Landesagefekaebunag. 
Das Merfkantik-Sriedens: und Schiedsgericht blieb in der 
bisherigen Merfaffuung und mit der gefchilderten fachlichen Zu: 
tändigkeit unverändert beftehen bis zur Einführung der Reichs: 
zivpilprozeßordmnung, beziehungsweife wurde es anläßlich jeder Neun: 
arganifation auf dent Gebiete der Handelsgerichte aufrecht erhalten. 
Hier Fommt zunächft in Betracht die Allerhöchfte Merord- 
aung vom 15. Dezember 1837, $ 12, worin ausgefprochen ift, 
daß das Handelsgericht erfter und zweiter Inftanz zu Nürnberg 
and in leßterer Stadt das WMerfkantil-Friedens- und Schiedsgericht 2c. 
verändert bleiben. !) 
Das Gleiche wurde beftimmt durch das Gefeg vom 25. Zuli 
(850, die Gerichtsverfaffung betreffend, Art. 7 und 26. In 
Art. 7 wurde fogar die Möglichkeit der Errichtung eben folcher 
Berichte wie das AMNerkantikFriedens- und Schiedsgericht in 2Nürn- 
berg, in anderen Städten auf Antrag der betreffenden Handels: 
inmnungen hervorgehoben. 
Dor Erlaß des obenerwähnten Gefeges, hatten die WMarfkt- 
vorfteher Schritte zur Erhaltung der bisher in Nürnberg beftehen- 
den Organijation der Handelsgerichte unternommen. Es eriftierf 
hierüber eine gedruckte Morftellung und Bitte der Vorfteher des 
Handelsvorftandes in Nürnberg vom 12. Mai 1849, unterzeichnet 
von den Marktvorftehern Fuchs, Merk, Enopf, Merkel und dem 
DProtoFollijten Dr. ZMehmel. Darin ift insbejondere das bewährte 
Derfahren vor dem AMerkantilS$riedens- und Schiedsgericht erwähnt 
und dem Wunfche auf deffen ferneren Beftand Ausdruck verliehen. 
Aus Deranlaffung der Durchführug des BGefjeßes von 
(. Zuli 1856, einige Beftinummgen über die Gerichtsverfajjung 
and das gerichtliche Derfahren in den Landesteilen diesfeits des 
Rheins betreffend, erging die Alerhöchfte Derordnung von 
12. Auguft 1857 rückhfichtlich der Formation der Handels: und 
Wechfelgerichte. Nach 8 9 Dderfelben wird das Handelsgericht 
eriter Inftanz und das Bandels-AppeNationsagericht für die Stadt 
I) Neal. f. d. Köntgr. Bayern von 1837. S, 922.
	        
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