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(651 wurde extra ordinem Chriftoph Deller zum Marktvorfteher
>rwählt. !)
Anfangs Ichlugen die Marktvorfteher und darauf die Depu-
Herten zum Banco je drei aus dem Kollegium der Adjunkten bei
ber Wahl zum AMarktvorfteher vor, worauf vom Rat die Wahl
1ach Maßgabe der Stimmenzahl vorgenommen wurde. ”)
3n einem Ratsverlaß vom 12. Zuli 1726°%) bedeutete der
Rat den Marktvorftehern auf die geäußerte Anfchanung hin, als
»b der Rat an den Dorfchlag gebunden wäre, daß er fich „die
ungehinderte freie obrigfeitliche Dispofition hiermit expresse
vorbehalten, alfo, daß bei Fünftig vorfommenden dergleichen
Fällen, geftellten Sachen und Umftänden, nach, wie vorhin öfters
und vor einiger Zeit gefchehen, auch außer denen, fo von denen
Marfktvorftehern recommandirt und vorgefchlagen werden, gute
tangliche, und um das Publicum fich wohl verdient gemachte Han-
deisleute in Confideration zu nehmen“.
Diefer Derlaß diente jedoch nur iInstructionis loco, und
wurde nicht publiciert.
Zu Roths Zeit — Anfang diefes Jahrhunderts, — gefchah
»ie Wahl und Ernennung vom Rate,
Banco- und Wechfjelordnung von 1654. Merkantil-
und Bancogerichtsordnung von 1697.
Die Einrichtung der Marktsadjunkten war von wohlthäti:
zem Einfluß für den Banco publico, wenn auch nicht auf lange
Dauer. Die Nichtbeachtung der Dorfchriften der Bancoordnung
son 1621 veranlaßte den Rat zu einer Erneuerung und Der:
hefjerung der alten Bancoordnung. Sn diefer „Banco: und
MWechfelordnung vom 8. September 1654“ wurde bezüglich “
Bancogerichts eine Änderung nicht gefchaffen. Da einer gegen
»ie Bancoordnung fich verfehlen. würde, „gegen den oder Die:
jelbe. folle von denen Herren Deputirten zum Banco, bei welchen
1) ef, AUft im Archiv des M.-F, u. S.-Gerichts Ar. 1258. Un- und
UbEommen der Herren Ntarktvorfieher, betr.
2) IL Marktbuch, S. 42.
3) Dorletzste 2Tote Zlo, 6.