und insbefondere des denfelben vertretenden Organes. Sahl-
reiche Butachten der Marfktvorfteher, fogenannte _Parere, welche
üe teils mit HBandelsverftändigen, von der Einführung des Zu
itituts der Marktsadjunkten an, im Derein mit diefen, auf Er-
inchen ven Behörden und Privaten in Handelsftreitigkeiten, ins-
befondere 1Wechjelfällen, abgaben, legen davon Seugnis ab,
Ziemlich bald nach Errichtung des Banco entfalteten Die
Marktvorfteher diefe Thätigkeit. Das erfte von den: int Archiv
des Merfkantil- Friedens: und Schiedsgerichts befindlichen zehn
Nlanunalen, „darinnen fich befinden Diejenigen Befcheide und
abfchiede, welche zwifchen ftrittigen Parteyen, die ihnen (den
NMiarktvorftehern), fowohl von Ratswegen anbefohlen, als auch
in andern weg, zu entfcheiden, uffgetragen worden”, ftammt aus
dem Jahre 1628...
Die Parere, deren „jonderliche Berühmtheit“ in den Ma-
ıuafen mehrfach hervorgehoben wird!), enthalten zunächft in Kürze
den Thatbeftand, welcher der Anfrage zu Grunde liegt, die „facti
species“ oder „narratio”, hierauf folgt die Furz begründete ex-
Dlicatio oder „unvorgreiflich Sentiment.“
Nach der im II. AMarktbuch S. 6 befindlichen Aufzeichnung
nurden fie von den Alarktvorftehern in der Weife erftattet, daß
diefelben „der Züngite zu Papier bringt, und den Übrigen vor
der Ausfertigung ad revidendum gibt, welche alsdanı durch den
Botenjchaffiter zur Unterfchreibung, auch bei den adiuncti herum:
getragen und fowohl species facti, um welche gefraget4 worden,
jammt decision ins Parere-Buch dur Y einen von ihnen dgzu
beftellten Sfribenten rein copirt ld. Die Unterfchriften der vie.
Marfktvorfteher befinden fich links, jene der Adiunkten (feit 1635)%
sechts,.
Die Parere waren lediglich handelsrechtliche Gutachten, fie
ichafften daher auch nicht Recht unter den Parteien — wenn
nicht ausdrücklich vor Eröffnung der Sentenz diefelben gelobten,
bei derjelben „beftendig zu beharren“ —,?) ihr 1Iefen beitebht
‘) cf. 3. 3. Mannal IV. 5, 281.
', Manual 1. S. 1.18.