Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

und insbefondere des denfelben vertretenden Organes. Sahl- 
reiche Butachten der Marfktvorfteher, fogenannte _Parere, welche 
üe teils mit HBandelsverftändigen, von der Einführung des Zu 
itituts der Marktsadjunkten an, im Derein mit diefen, auf Er- 
inchen ven Behörden und Privaten in Handelsftreitigkeiten, ins- 
befondere 1Wechjelfällen, abgaben, legen davon Seugnis ab, 
Ziemlich bald nach Errichtung des Banco entfalteten Die 
Marktvorfteher diefe Thätigkeit. Das erfte von den: int Archiv 
des Merfkantil- Friedens: und Schiedsgerichts befindlichen zehn 
Nlanunalen, „darinnen fich befinden Diejenigen Befcheide und 
abfchiede, welche zwifchen ftrittigen Parteyen, die ihnen (den 
NMiarktvorftehern), fowohl von Ratswegen anbefohlen, als auch 
in andern weg, zu entfcheiden, uffgetragen worden”, ftammt aus 
dem Jahre 1628... 
Die Parere, deren „jonderliche Berühmtheit“ in den Ma- 
ıuafen mehrfach hervorgehoben wird!), enthalten zunächft in Kürze 
den Thatbeftand, welcher der Anfrage zu Grunde liegt, die „facti 
species“ oder „narratio”, hierauf folgt die Furz begründete ex- 
Dlicatio oder „unvorgreiflich Sentiment.“ 
Nach der im II. AMarktbuch S. 6 befindlichen Aufzeichnung 
nurden fie von den Alarktvorftehern in der Weife erftattet, daß 
diefelben „der Züngite zu Papier bringt, und den Übrigen vor 
der Ausfertigung ad revidendum gibt, welche alsdanı durch den 
Botenjchaffiter zur Unterfchreibung, auch bei den adiuncti herum: 
getragen und fowohl species facti, um welche gefraget4 worden, 
jammt decision ins Parere-Buch dur Y einen von ihnen dgzu 
beftellten Sfribenten rein copirt ld. Die Unterfchriften der vie. 
Marfktvorfteher befinden fich links, jene der Adiunkten (feit 1635)% 
sechts,. 
Die Parere waren lediglich handelsrechtliche Gutachten, fie 
ichafften daher auch nicht Recht unter den Parteien — wenn 
nicht ausdrücklich vor Eröffnung der Sentenz diefelben gelobten, 
bei derjelben „beftendig zu beharren“ —,?) ihr 1Iefen beitebht 
‘) cf. 3. 3. Mannal IV. 5, 281. 
', Manual 1. S. 1.18.
	        
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