Full text: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Rechten genommen werden muß, geht hervor, daß den Sachver- 
jtändigen, den Marktvorjtehern, bei der Rechtfprechung Ddes 
Bancoanıtes der Nauptanteil ehrgeräunmt wurde. Sie follten bei 
Bericht die Handelsgewohnheiten erklären, „wo wider Deren 
Hebrauch gefprochen werden follte folches contradiciren, ihre 
Handelsjura fchüßgen und handhaben und in felbigen Feinen Ab- 
bruch geftatten.“ !) 
Proceß beim Bancoanıt. 
Die Befegung des Bancoamtes beftand, wie bereits erwähnt, 
aus zwei Herren des Rates — den Bancodeputierten -—, aus 
;jwei juris consulti —, meiltens den älteften aus dem Kollegium 
Ser Konfulenten —, und den Marktvorftehern. Die Sachen 
*onnten mündlich und fchriftlich angebracht werden. Sunächft 
»urde ein Mergleich angeftrebt. Zın Falle ein folcher nicht zu 
Stande Fam und die Sache nicht Jofort entfchieden werden Konnte, 
murde die Klage, wenn fie nicht bereits fchriftlich angebracht 
war, wegen Wichtigkeit der Sache von Amtswegen dazu ange: 
wiejen. Der Kläger reichte die Klage beim Bancoamt ein und 
jandte fie dem Beklagten zur Gegenerflärung., Über Duplit 
und Replif durfte fich im allgemeinen die Abgabe der Schriften 
nicht erftreden zur Nermeidung von Procefverzögerungen. Aach 
Beendigung des Schriftenwechfels wurden die Akten den beiden 
Konfulenten nach Haufe gejchit und von Ddiefen die ausführ: 
lichen Relationes und Bedenken fchriftlich verfaßt. ANit den 
Rechtsgutachten gelangten fodann die Akten an die Bancoherren 
und die AMarktvorfieher. Zu der Sigung, in welcher ein Aktuar 
jugegen war, wurden z3zunächft die Relationes consultativae ver: 
lefen, daraufhin gaben zuerft die ANarktvorfteher, der ältefte zu 
dor, und dann die beiden Bancoherren ihr Urteil ab. Ein votum 
decisivum ftand den Rechtsfonfulenten nicht zu, Der IAnficht der 
Majorität entfprechend wurde alsdanı der „Bancobefcheid pro re 
aata, interlocutorie, aut definitive verfaßet und den Parteyn an 
dem zur Derkfündung der Entfcheidung anberaumten TCermin 
vubliciert.“ 2 
‘) cf. Roth, a. a. O., 3d. IV. S. 516. 
? ef. hierüber II. Niarktbuch, S. - md a
	        
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