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Rechten genommen werden muß, geht hervor, daß den Sachver-
jtändigen, den Marktvorjtehern, bei der Rechtfprechung Ddes
Bancoanıtes der Nauptanteil ehrgeräunmt wurde. Sie follten bei
Bericht die Handelsgewohnheiten erklären, „wo wider Deren
Hebrauch gefprochen werden follte folches contradiciren, ihre
Handelsjura fchüßgen und handhaben und in felbigen Feinen Ab-
bruch geftatten.“ !)
Proceß beim Bancoanıt.
Die Befegung des Bancoamtes beftand, wie bereits erwähnt,
aus zwei Herren des Rates — den Bancodeputierten -—, aus
;jwei juris consulti —, meiltens den älteften aus dem Kollegium
Ser Konfulenten —, und den Marktvorftehern. Die Sachen
*onnten mündlich und fchriftlich angebracht werden. Sunächft
»urde ein Mergleich angeftrebt. Zın Falle ein folcher nicht zu
Stande Fam und die Sache nicht Jofort entfchieden werden Konnte,
murde die Klage, wenn fie nicht bereits fchriftlich angebracht
war, wegen Wichtigkeit der Sache von Amtswegen dazu ange:
wiejen. Der Kläger reichte die Klage beim Bancoamt ein und
jandte fie dem Beklagten zur Gegenerflärung., Über Duplit
und Replif durfte fich im allgemeinen die Abgabe der Schriften
nicht erftreden zur Nermeidung von Procefverzögerungen. Aach
Beendigung des Schriftenwechfels wurden die Akten den beiden
Konfulenten nach Haufe gejchit und von Ddiefen die ausführ:
lichen Relationes und Bedenken fchriftlich verfaßt. ANit den
Rechtsgutachten gelangten fodann die Akten an die Bancoherren
und die AMarktvorfieher. Zu der Sigung, in welcher ein Aktuar
jugegen war, wurden z3zunächft die Relationes consultativae ver:
lefen, daraufhin gaben zuerft die ANarktvorfteher, der ältefte zu
dor, und dann die beiden Bancoherren ihr Urteil ab. Ein votum
decisivum ftand den Rechtsfonfulenten nicht zu, Der IAnficht der
Majorität entfprechend wurde alsdanı der „Bancobefcheid pro re
aata, interlocutorie, aut definitive verfaßet und den Parteyn an
dem zur Derkfündung der Entfcheidung anberaumten TCermin
vubliciert.“ 2
‘) cf. Roth, a. a. O., 3d. IV. S. 516.
? ef. hierüber II. Niarktbuch, S. - md a