Inhaltsverzeichnis: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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(ohn haben fättigen Iaffen, fo befinden ihre hHerrlichkeiten aber jedoch 
auß einfommenen befdwerungen,“ daß die alten Mikftände nicht nur 
geblieben, jondern eS fogar 1o weit gekommen fei, daß „mehrern teil die 
irembden leut und armen paurn abgefchredt worden nicht zu gemeiner 
jtatt zu fahren, fondern unmb folder unbilligen benötung willen, die 
ihren herrlichfeiten bißhero unbewußt gewefen, gar draußen zu bleiben.” 
S$. M., Nürnb. Mandatjammlung, Mandat vom 14. September 1618. 
148. Sin KRatsdekfret vom 13. Juli 1538, das fich in der Blatt: 
nerordnung findet, fchreibt vor: Zum vierten mann frembde gefellen 
gewandert herkommen und alhier zu arbeiten begern, fo fol folches 
durch den vatter uf der hHerberg den Srten: oder zufchidgefellen zu 
miffen gethan merden, welche Örten: oder zufchidgefellen ihnen alß dann 
um arbeit jdauen follen. weldjer gefell aber fich darüber in einigen 
meeg anberft dann durch die verordneten zufdhicgefellen bei einen meifter 
einzufigen oder zu arbeiten unterftünde, der fol alhier nicht gefürdert, 
noch zu arbeiten zugelaffen werden. und wie es nun mit den frembden 
gefellen geordnet, alfo und nicht anderft foll es auch mit den hiefigen 
gefellen obferviert und gehalten werden. H.-D.(St.-A.) I, fol. 458 b, 459 a. 
149. So verfahren 1539 die Freiburger Schreinergefellen. Schanz 
a. a. ©. S. 112, 
150. Germ. Muf., Beutlerlade, Nr. 25. 
151. © find die Art, 2—6, 17—29 der Gefelenordnung von 1531. 
152. Germ. Muf., Beutlerlade Nr. 2, Meifterbuch: Kr.:A. H.-D. 
von 1535, Ms. Nr. 452, f. 178, 179. 
153. S. 3. 3. für die Scheibenzieher am 14. September 1534, 
Kr. 452, f. 329; für die Kannengießer am 12. April 1536, ebda. 
f. 84 ; für die Rotfchmiede am 16. Juni 1537, ebda. f. 256—258; für 
bie Neberfjhmiede am 22. Dezember 1547, ebda. f. 142, 143; für die 
GHeftbeinmadher am 22. Januar 1549, Kr.-AM. S. I, L. 208, Nr. 5. 
154. SG.-M. Leine- und Bardhentweberlade, Nr. 25. 
155. Um 3, März 1529 befchloß der Nat: e3 ift ertailt das das 
peutler=, neftler- und Handfhuhmacdherhantwerk hHinfuro ein Hantwerk 
fein Jolle, alfo das ein yeder diefer Hantmwmerkmeifter der iBund ift und 
bei dem das er kann und treibt, Fol gelaffen werden, aber alle die leer 
jungen bie hinfüro aufgenommen werden follen die drei Hantwerk lernen 
au) Feyner anderft zumeyfter zugelaffen werden, dann da er die 
meifterftüd aller dreyer Hantwerk made. Ratsbücher XV, S. 6. 
156. SG. M. Beutlerlade Nr. 21. In Nürnberg war e$, wie 
die Mainzer Sedler {dhreiben, damals Brauch, dak wenn ein Meifiter einen
	        
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