Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Bauhandwerker, Schreiner, Schuftergefellen Haben wir bereit? 
erwähnt2%, Für die Schreinergefellen wird vorgefchrieben: 
23 fol Hinfüro Fein meifter feinem gefellen über vier, fünf, 
jeh3 biß in act baßen auf das hHöhfte, nachdem einer Dort 
dem andern kan und mit der arbeit ift, zum Wochenlohn geben 
bey ftraf fünf fl.3°%. Für die Schuhflider, die nicht bloß 
in Nürnberg ein eigenes Handwerk bildeten ***, die MAltmacher, 
wie fie in Nürnberg hießen 3°, ward gleichfalls, am 8. De- 
zember 1660, ein Lohn-Höchitbetrag feltgejebt: demnach) bifhero 
die gefelen da3 wochen lohn alfo hinauf getrichen, daß es 
fein meifter mehr erfdwingen Können, alß fol Hinfüro einem 
gefellen ins$gemein von feinem meijter die wochen mehr nicht 
den einen halben gulden oder dreyßig creuzer, Dann einem 
gefellen, der den Tag jeine fünf haar jchuh fertiget (mie Die: 
jenigen, jo ihre zwey jahre vor den meifterftucken ftehen, den 
tag über machen müffen) die wochen vierzig CreuzZer und ein 
mehrere8 nicht zu Lohn zu geben macht haben, bey darauf 
gefeßter {traf3l®. In feiner Blütezeit fennt Alinürnberg 
derartige Lohnregelungen KFaum, fie blieben der Beit des 
Verfall8 vorbehalten, der unter dem Wirbelwinde Dde3 dreißig- 
jährigen Krieges rafch hHereinbrach. In Ddiefer Periode (tößt 
man auch öfter8 auf RatzbefHlüffe, wie den in der Ordnung 
der Wagnergejellen, die am 14. Oftober 1665 erlajjen 
murde: zum zehenden fol Fein gefelle den andern, wie DOT: 
her Öfters gefchehen, mehr verführen 1110 aufreizen, nicht 
mehr umb das wochenlohn zu arbeiten, weillen mandher 
meifter, wann foldes nicht gefchehen were, feinen gefellen 
oftmals länger hette behakten Können, welcher nun darwider 
handelte, deßwegen geruegt und darumb abgeftraft werden 
foßle#11, Der Nürnberger Rat des Jahres 1561 behandelte 
die {taatlide Lohnregulierung von einem Höheren, Jocial- 
veformatorijdhen Standpunkte aus. In der Meifterordnung 
ber Meifinabrenner und Meffinafhläger ift folgender Berlaß
	        
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