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Bauhandwerker, Schreiner, Schuftergefellen Haben wir bereit?
erwähnt2%, Für die Schreinergefellen wird vorgefchrieben:
23 fol Hinfüro Fein meifter feinem gefellen über vier, fünf,
jeh3 biß in act baßen auf das hHöhfte, nachdem einer Dort
dem andern kan und mit der arbeit ift, zum Wochenlohn geben
bey ftraf fünf fl.3°%. Für die Schuhflider, die nicht bloß
in Nürnberg ein eigenes Handwerk bildeten ***, die MAltmacher,
wie fie in Nürnberg hießen 3°, ward gleichfalls, am 8. De-
zember 1660, ein Lohn-Höchitbetrag feltgejebt: demnach) bifhero
die gefelen da3 wochen lohn alfo hinauf getrichen, daß es
fein meifter mehr erfdwingen Können, alß fol Hinfüro einem
gefellen ins$gemein von feinem meijter die wochen mehr nicht
den einen halben gulden oder dreyßig creuzer, Dann einem
gefellen, der den Tag jeine fünf haar jchuh fertiget (mie Die:
jenigen, jo ihre zwey jahre vor den meifterftucken ftehen, den
tag über machen müffen) die wochen vierzig CreuzZer und ein
mehrere8 nicht zu Lohn zu geben macht haben, bey darauf
gefeßter {traf3l®. In feiner Blütezeit fennt Alinürnberg
derartige Lohnregelungen KFaum, fie blieben der Beit des
Verfall8 vorbehalten, der unter dem Wirbelwinde Dde3 dreißig-
jährigen Krieges rafch hHereinbrach. In Ddiefer Periode (tößt
man auch öfter8 auf RatzbefHlüffe, wie den in der Ordnung
der Wagnergejellen, die am 14. Oftober 1665 erlajjen
murde: zum zehenden fol Fein gefelle den andern, wie DOT:
her Öfters gefchehen, mehr verführen 1110 aufreizen, nicht
mehr umb das wochenlohn zu arbeiten, weillen mandher
meifter, wann foldes nicht gefchehen were, feinen gefellen
oftmals länger hette behakten Können, welcher nun darwider
handelte, deßwegen geruegt und darumb abgeftraft werden
foßle#11, Der Nürnberger Rat des Jahres 1561 behandelte
die {taatlide Lohnregulierung von einem Höheren, Jocial-
veformatorijdhen Standpunkte aus. In der Meifterordnung
ber Meifinabrenner und Meffinafhläger ift folgender Berlaß