Metadata: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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jich an dem Neft des Montags eines gebührlihen, befheidenen Wejens 
und Wandels zu befleißen und fi aller Völlerei und anderer Un: 
Ihicklichkeit zu enthalten. Bliebe es aber jo mie bisher, fo mwlrde ein 
»hrbarer Math fih veranlaßt fehen, den guten Montag überhaupt ab- 
zuftellen und gegen foldje Frevler und Verbrecher mit gebührlicher 
Strafe einzufchreiten. In den Wochen aber, darinnen ein oder mehr 
Feiertage find, fol, jo ft eines ehrbaren Rathes Meinung und Gebot, 
gar Fein guter Montag mehr gehalten werden bei Pön und Strafe 
zines Guldens, die ein jeder fih dagegen VBerfehlende ohne Gnade zu 
bezahlen verpflichtet ift. Dieweil es auch augenfheinlih zu Tage tritt, 
daß für den genannten unnöthigen und überflüffigen Mißbrauch des 
guten Montags und der andern miüffigen Zeit durch die Handwerksgefellen 
das täglihe Praffen und Zunmweinegehen der Meifter eine nit geringe 
Urfache gewejen ift, fo ermahnt und warnt ein ehrbarer Rat feine 
Bürger, die Meifter und Handwerker, ganz väterlih und treuklich, daß 
fie ihren Gefellen und dem andern Hausgefind ein gutes Beifpiel geben. 
Sie follen fih des überflüffigen Zedhens und MWeintrinfens in WirthsS- 
Hüäufern, fonderlih an Werktagen, enthalten und fi fo zeigen, daß 
Gottes Zorn nit dadurch gemehrt, auch Yiemand Argernif gegeben 
und fonderlidh ihren Weidbern und Kindern der läfterliche, böfe Brauch, 
ihnen in die Wirtshäufer nachzulaufen und fich der Nöllerei zu er- 
geben, abgewöhnt merde. 
Dies Dokument, daz auch Kulturgefdhichtlich von Ynter- 
efje, ift der Nihtung der Neformationszeit, die Zahl der 
Feiertage zu vermindern und Die der Werktage zu vermehren, 
entjprungen. Die väterlihe Ermahnung an die Meifter 
fällt wirtjhaftspolitiich nicht ins Gewicht, den SGejellen ver- 
blieb das Halbe Verbot des guten Montags. SFeftfteht, daß 
e8 oft umgangen wurde, und daß es in den Gefelenordnungen 
oft wiederholt werden mußte®®%. Das MAusftehen in Der 
Woche, daz Verführen der Gefellen, während der Arbeitszeit 
zum Verlaffen der Werkftatt*** und ähnliche Dinge find oft 
Gegenftand der Befchliüffe des Rats. Wenn die Schneider: 
gefellen „alle vierzehn tag einen guten Montag”, an dem fie 
in8 Bad gehen 32, haben, fo ift dies der in der Mitte des 
15. Sahrhundert® eingeblüirgerte Gang ins Bad, wovon 
Früher die Rede agewefjen ift. Der Erlaß des Rates richtet
	        
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