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feiten. War der Andrang von Schaukuftigen während des Baues
der Eifenbahnu fHon fo groß, daß nicht nur der bauleitende Iuz
genicur mit feinem Berfonale bei den verfohiedenen Abfteckungen
und Bermeffungen, fondern felbft die Taglöhner bei Ausführung
der ihnen angemwiefenen Arbeit nicht felten geftört wurden, |v war
bei dem Befahren der Bahn ein noch größerer Andrang zu be-
fürchten und das Divektorium ftellte daher bei den betreffenden
Magiftraten den Antrag, ein Strafverbot gegen das Betreten des
BahnkdrperS zu erlaffen, Warnungstafeln aufzuftellen und das
Polizeiperfonal zur fHrengen Handhabung der getroffenen Anords
nungen aufzuforbern. Befondere Vorfihtsmaßregeln wurden alfo
von den Mayiftraten für den Tag der Eröffnung der Eijenbahn
getroffen.
Der Nürnberger Stadtmagiftrat erläßt unterm 19. November
1835 ein Schreiben an den Fürther Magiftrat, in weldhem cs
u, %, heißt:
„Da diefes für Deutfchland neue und wichtige Sretgniß cine
große Menge Neugieriger aus der Nähe und Ferne Herbeiziehen
wirt, {o erfordert die NMothwendigFkeit, daß zur Erhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die entfprechenden Az
jtalten getroffen werden. X Am Tage der Eröffnung der Bahn wird
daher die gefammte Polizeimannfchaft einberufen und vorzugsweife
zur Erhaltung der Ordnung und Verhütung von Unglücksfällen
von dem Punkte der Abfahrt an bis zur Grenze des Burafricdens
verwendet werden.
Im Intelligenzblatt wird eine Warnung an das Publikum
gegen das Betreten der Bahn ergehen. X Zugleidh wird dasfelbe
bedeutet werden, Hunde bei 3 Thaler Strafe nicht mitzubringen
und den Eltern und Pflegeeltern zur eruften Pflicht gemacht,
ihre der Auffiht bedürfende Kinder an diefemn Tage nicht von der
Hand zu Laffen..‘
Zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hie-
figer Stadt und in den VBorftädten wurde die Kal. Stadtfomman-
dantfchaft erfucht, Kavallerie und Infanteric-Batrouifen gehen
zu laffen.‘
Hierauf ficht fi der FJürther Magiftrat veranlapt, folgende
orispolizeilihe Borfhriften zu erlaffen:
1) Die Ihon frhher erlaffenen Verbote des Betretens der
Eifenbahn bleiben in Wirkfamfkeit und müffen am Tage der Erz
öffnung mit befonderem Nachdrucde gehandhabt werden, um mög:
fien Unglücsfällen vorzubeugen.
2) &€&8 wirb ben Eltern ganz vorzüglich zur Mfliht gemacht,