Volltext: Deutschlands erste Eisenbahn Nürnberg-Fürth

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feiten. War der Andrang von Schaukuftigen während des Baues 
der Eifenbahnu fHon fo groß, daß nicht nur der bauleitende Iuz 
genicur mit feinem Berfonale bei den verfohiedenen Abfteckungen 
und Bermeffungen, fondern felbft die Taglöhner bei Ausführung 
der ihnen angemwiefenen Arbeit nicht felten geftört wurden, |v war 
bei dem Befahren der Bahn ein noch größerer Andrang zu be- 
fürchten und das Divektorium ftellte daher bei den betreffenden 
Magiftraten den Antrag, ein Strafverbot gegen das Betreten des 
BahnkdrperS zu erlaffen, Warnungstafeln aufzuftellen und das 
Polizeiperfonal zur fHrengen Handhabung der getroffenen Anords 
nungen aufzuforbern. Befondere Vorfihtsmaßregeln wurden alfo 
von den Mayiftraten für den Tag der Eröffnung der Eijenbahn 
getroffen. 
Der Nürnberger Stadtmagiftrat erläßt unterm 19. November 
1835 ein Schreiben an den Fürther Magiftrat, in weldhem cs 
u, %, heißt: 
„Da diefes für Deutfchland neue und wichtige Sretgniß cine 
große Menge Neugieriger aus der Nähe und Ferne Herbeiziehen 
wirt, {o erfordert die NMothwendigFkeit, daß zur Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die entfprechenden Az 
jtalten getroffen werden. X Am Tage der Eröffnung der Bahn wird 
daher die gefammte Polizeimannfchaft einberufen und vorzugsweife 
zur Erhaltung der Ordnung und Verhütung von Unglücksfällen 
von dem Punkte der Abfahrt an bis zur Grenze des Burafricdens 
verwendet werden. 
Im Intelligenzblatt wird eine Warnung an das Publikum 
gegen das Betreten der Bahn ergehen. X Zugleidh wird dasfelbe 
bedeutet werden, Hunde bei 3 Thaler Strafe nicht mitzubringen 
und den Eltern und Pflegeeltern zur eruften Pflicht gemacht, 
ihre der Auffiht bedürfende Kinder an diefemn Tage nicht von der 
Hand zu Laffen..‘ 
Zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hie- 
figer Stadt und in den VBorftädten wurde die Kal. Stadtfomman- 
dantfchaft erfucht, Kavallerie und Infanteric-Batrouifen gehen 
zu laffen.‘ 
Hierauf ficht fi der FJürther Magiftrat veranlapt, folgende 
orispolizeilihe Borfhriften zu erlaffen: 
1) Die Ihon frhher erlaffenen Verbote des Betretens der 
Eifenbahn bleiben in Wirkfamfkeit und müffen am Tage der Erz 
öffnung mit befonderem Nachdrucde gehandhabt werden, um mög: 
fien Unglücsfällen vorzubeugen. 
2) &€&8 wirb ben Eltern ganz vorzüglich zur Mfliht gemacht,
	        
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