Volltext: Hans Sachs und seine Zeit

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Yürnbergilhes Handiwvertsrecht. 
Nürnberg nach ihren Arten und Spezialitäten unterjchieden. Neben den 
Kingenfchmicden und Mejjerern werden die Schermejferer und Schwert 
feger aufgeführt, neben den Miechjingbrennern und -Selagein die Meffing- 
jchaber; ferner die Notfchmicde, Kettenfchmicde, Bohrer, ‚Birfel- und 
Huffchmicde, die Kandelgießer und die Beckenfchlager, Die Harnijchmacher 
(Blatner) und die Harnifch- Policrer, die Soldjehmiede und Soldjehläger ; 
die Fingerhuter und Fingerlndreher, Iitechenpfennigmacher, Bünglein- 
mnacher für den Kompaß, Schüfiler, Hcckelmacher, Pfriemenfteiler, Kanten- 
gießer 1. f. WW. 
Mer bei allen diejen zünftigen Abfonderungern hielt man im Hand- 
werk ftreng darauf, daß das gemeinfame Wohlergehen Durch fefte DYrd- 
aung innerhalb der Zunft und durch gefebßliche Beftimmungen erhalten 
murde. In den nieiften Ordnungen des nürnbergifchen HandwerkSrechtes 
waren vier LehHrjahre und zwei Gejellenjahre vorgejchrieben, ehe 
jemand Meifter werden Konnte. In einzelnen Handıwerken wichen die 
Beftimmungen von einander ab. Die Mejferjchnriede Hatten vier Sefellen- 
jahre, die Spengler deren fechS. In anderen Handiverken waren nur 
drei oder auch mur zivei Lehrjahre vorgejchrieben. MHuferdem aber Konnte 
eine Nokürzung der Sefellenjahre — um mindeftens ein Jahr — in dem 
‚Salle ftattfinden, wenn der SGejelle die verwitivete Frau Meifterin Heiratete. 
Um nach abgelegten: Meifterftück als Meifter zugelaffen zu werden, 
mar eS überhaupt, wie fehon bemerkt, erforderlich, daß der Sejelle fich 
vorher „ehelich verheiratet und Hochzeit gehabt“ habe. Bei den Schlojfjern 
3. B. war vorgefchrieben, daß der SGefelle fein Meifterftick „in Tedigem 
Stande“ mache, „daß er aber fein Meifterrecht nicht gebrauche, er Habe 
dem zuvor ein eheliches Weib genommen, mit der er zur Kirchen und 
Straßen fei gegangen und dazu Drei Gulden in die Lofungsftube 
geantwortet“, Für die Lehrlinge hingegen Leitand durchgehendS Die 
Beitimmung, daß fie unverheiratet fein mußten, Jonft fonnten fie das 
Meifterrecht nicht erlangen, das heißt, fie wurden gar nicht zum Meifter- 
itück zugelajfen. In fajt allen Handwerken, ausgenommen bei den Gold: 
arbeitern and Sürfehnern, durfte nur ein Lehrjunge gehalten werden. 
Mit feiner Freifprechung trat derjelbe in den Sefellenftand 1nd Hatte 
dadurch einen gewifjen Anteil an den Kechten und Privilegien des 
Handiverk$; er durfte zum Beilpiel an den Verfanunkungen teilnehmen, 
welche monatlich, oder auch alle drei Monate ftattfanden. Im gewijfe 
Handwerfe, weiche die „gefperrten“ waren, Kfonnten mr VBürgersföhne 
der Stadt eintreten. Zu Dielen aechörten die Spenaler, Beckenfchlaaer 
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