erlangt hatten. Die Uebrigen durften nur mit polizeilicher
Erlaubnis dahier wohnen.
Am 8. März 1855 wurde vom Stadtmagistrat Nürn-
berg an das Distrikts-Rabbinat zu Fürth das Ersuchen
zestellt, zum Zwecke der Anlegung der Impflisten ein Ver-
zeichnis der seit 3 Jahren in Nürnberg geborenen israelitischen
Kinder herzustellen. Darauf erwiderte der Distrikts-
Rabbiner Dr. Loewi unter dem 11. März 1855: »dass die
Israeliten der Stadt Nürnberg zur Zeit sich dem unter-
fertigten Rabbinate noch nicht angeschlossen haben, sonach
für die unterfertigte geistliche Behörde weder Berechtigung
noch Verpflichtung gegeben war, Zivilstandsregister für
Jieselben zu führen oder überhaupt deren religiöse Bedürf-
nisse wahrzunehmen und zu befriedigen, Deshalb befindet
man sich auch nicht in der Lage dem jenseitigen verehr-
'ichen Ansinnen für jetzt entsprechen zu können, Sollte
jedoch der Stadtmagistrat sich veranlasst sehen, die Israeliten
der Stadt Nürnberg zu beauftragen, sich an einen Rabbiner
anzuschliessen, so erklärt sich der Unterfertigte bereit, einen
Dienstvertrag abzuschliessen und allen daraus hervorgehenden
Amtsobliegenheiten bereitwillig und pünktlich nachzu-
kommen. « *)
Auf diese Anregung des Rabbiners wurde von Seiten
des Magistrates zunächst nicht eingegangen, die Angelegen-
heit ruhte 13/4 Jahre. Inzwischen hatte sich durch Zuzug
die Anzahl der jüdischen Familien erheblich vermehrt. Der
Mangel einer gemeindlichen Organisation unter den hier
Abgeordnetenkammer zuerst den Wahlkreis Fürth, dann den Wahlkreis
Nürnberg vertrat. Ueber dessen Thätigkeit als Abgeordneter vgl. die
jüngst erschienene Schrift seines Enkels Dr. jur. Max Süssheim:
Die parlamentarische Thätigkeit Dr. jur. David Morgensterns.
1) Akten des Stadt- und Distrikts-Rabbinats Fürth. Betreff
die Filialgemeinde Nürnberg 1856—58. Fasc. ı