Object: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

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Soziale Fürsorge 
60 
Beim Brotpreis sollten einerseits die Geschäftsunkosten des Bäckers volle Deckung 
finden und ihm auch ein kleiner Nutzen verbleiben, andererseits sollte eine allzugroße Ver— 
teuerung des wichtigsten Lebensmittels vermieden werden. Nachfolgende Übersicht enthält 
neben den Brotpreisen auch den ijeweiligen Kleinhandelspreis für das Haushaltungsmehl. 
Schwarzbrot Weizenbrötchen Haushaltungsmehl 
pro Pfund 2 408 pro Pfund 
25 
28 
2 
36 
60 
Bei Beginn des Jahres 1919 .. 
ab 26. Juni 1919 . . . .. 
ab 1. September 1910 . .. .. 
ab 27. November 1919. 
ab 2. Februar 1920 
7 
8 
i0 
15 
55 
55 
83 
100 
120 
Bestandserhebungen. Eine Bestandsaufnahme der Vorräte erfolgte am 15. August 
1919. In der Zeit vom 5.531. Mai 1919 wurde eine Anbau- und Ernteflächenerhebung, im 
Laufe des Juni und JZuli 1919 eine Erntevorschätzung durchgeführt. 
Gehilfeneinstellung. Im Frühjahr 1019 traten die Arbeitnehmer des Bäckereigewerbes 
mit der Forderung hervor, daß angesichts der großen Arbeitslosigkeit und der Überfüllung des 
Berufes mit Lehrlingen die Bäckermeister gezwungen werden sollten, alle arbeitslosen Bäcker 
einzustellen und ihnen eine ausreichende Entlohnung, der Not und Teuerung entsprechend, 
zu gewähren. Es wurde zu diesem Behufe der Vorschlag gemacht, daß die Bäckermeister je nach 
der Menge Mehl, die sie pro Woche verarbeiten, zur Einstellung einer entsprechenden Anzahl 
Gehilfen zu verpflichten seien. Nach anfänglichem Sträuben der Bäckerzwangsinnung wurde 
in einer Sitzung des Fachausschusses für das Bäckereigewerbe vom 22. April 10919, in der Arbeit— 
geber und Arbeitnehmer gleichmäßig vertreten waren, eine Einigung dahin erzielt, daß Bäcker— 
meister, welche pro Woche 8 ODoppelzentner Mehl verarbeiten, einen Gehilfen einzustellen 
haben. Bei einem Verbrauch von 16 Doppelzentnern Mehl pro Woche waren 2, bei einem 
solchen von 24 Ooppelzentnern 3 Gehilfen einzustellen. 
Im März 1920 mußte auf Veranlassung des Reichsarbeitsministeriums, das diese Maß— 
nahme für ungesetzlich erklärte, die zwangsweise Gehilfeneinstellung wieder fallen gelassen 
werden. 
Geschäftsschliefßzungen. Wegen wiederholter Verfehlungen gegen die bestehenden 
Vorschriften wurde im Berichtsjahre 15 Bäckermeistern das Geschäft geschlossen und zwar auf 
die Dauer von 226 Wochen. Die gesetzliche Grundlage hierzu bot 871 Abs. J der Reichsgetreide— 
ordnung. Hauptsächlich handelte es sich hierbei um falsche Angaben bei der Brotmarkenein— 
lieferung, um übermäßiges Kuchenbacken, um Abgabe von Brot ohne Marken usw. In leichteren 
Fällen erhielten die betroffenen Bäckermeister Verwarnungen. 
Beschlagnahmen. 8 72 der Reichsgetreibeordnung mit den dazu erlassenen Aus— 
führungsbestimmungen gibt den Kommunalverbänden das Recht, auf unbefugte Weise in den 
Verkehr gebrachte Vvyrräte an Brotgetreide, Gerste und daraus hergestellte Erzeugnisse ent— 
schädigungslos zu enteignen. In den Vorjahren bestand wenig Anlaß, von dieser Bestimmung 
Gebrauch zu machen. Dachdem jedoch gegen Ende 1918 das Hamstererunwesen einen bedenk⸗ 
lichen Umfang annahm, und gewissenlose Elemente durch Schleichhandel und Wuchergeschäfte 
die ganze Durchführung der Mehl- und Brotversorgung gefährdeten, wurde ein tatkräftiges 
Vorgehen gegen diese Volksschädlinge notwendig. Die Beschlagnahmen erfolgten durch die 
städtische Lebensmittelpolizei und die hiesige Zweigstelle des Bayerischen Kriegswucheramtes; 
über die Enteignung oder Freigabe des Beschlagnahmegutes hatte die städtische Mehlver— 
teilungsstelle zu entscheiden. Hierzu dürften die folgenden Zahlen von Onteresse sein:
	        
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