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lichen und bürgerlichen Menschenrechte -— sondern
noch weit mehr jene vorzügliche Freyheit verletzen,
deren ein Maurer, als ein ganz besonders freyer
Mann, in jeder Beziehung geniessen soll“. Am Schlusse
ihres Briefes teilen die Brr dann unverhohlen mit,
dass sie sich an die Grossloge Royal York gewendet
und von dort auch das Versprechen der Konstituierung
schon erhalten hätten und versichern, dass die Ver-
änderung des mrschen Systems sie nicht hindern
werde, der hochw. Mutterloge in Ansbach fernerhin
mit hochachtungsvollen Gesinnungen ergeben zu
sein. Die Brr Gullmann, Campe, Macco und Korn,
(letzerer aus Libanon z. d. 3 C.), die der Loge in
Ansbach nicht angehört hatten, waren selbstver-
ständlich an diesem Proteste nicht beteiligt. An den
Gross-Sekretär Br. Sigismund in Berlin aber wurde
unter dem gleichen Datum (7. März) eine Abschrift
der gegen den Einspruch der Ansbacher Loge er-
hobenen Verwahrung mit der Bitte eingesandt, die
Rechte der Fürther Brr gegebenen Falls auch gegen
die Nationalmutterloge brdist wahrnehmen zu wollen
Die Grossloge Royal York mass jedoch denı
Einspruche der Loge Alexander nur geringes Gewicht
bei. Schon am 5. März konnte Br. Sigismund nach
Fürth die vorläufige Nachricht gelangen lassen, dass
die Errichtung der Fürther Loge beschlossene Sache
und Aultrag gegeben sei, das Konstitutionspatent in
lorma solenni et probante auszulertigen.
In der Tat trafen anfangs April das vom
4. März 1803 datierte Konstitutionspatent*), die Rituale
S. Nr. 1 des Anhangs.
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