Metadaten: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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sonder an seinem schwager, Georgen Rosa%, sein soll, dieweil 
aber er, Rosa, aus einem freien gutten willen zurückh weichen, 
den Haußner an seine stat stehen lassen und er hernacher an 
desselbigen stell tretten will, ime ein pillichs zuzulassen. Aber 
damit hinfort mitt der gesellen einschreiben inn die meisterstückh 
ein gleichait gehallten werde und kheiner den andern gefahren 
noch übervorthailen khönne, den geschwornen bei iren pflichten 
einzubinden und es zu irer ordnung schreiben zu lassen, dieweil 
vorhin von kheiner zeit darinnen stehet, das sie fürhin kheinen 
gesellen mehr zu den maisterstückhen einschreiben sollen, der- 
selbig habe dan seine fünff gesellenjar nach laut der ordnung 
zuvorn volkhummenlich erarbait und außgestanden. Aber die, so 
uff dato alberait vorhin eingeschrieben stehen, dieselben auch 
volgents einsitzen zu lassen, wie ‚sie sich nach einander haben 
angezaigt. Belangendt der geschwornen goltschmidt begern 
ımb besserung irer ordnung, das hinfort khein gesell ires handt- 
werckhs zum maisterrechten meher zugelassen werden soll, der 
sich vor erfüllung seiner fünff gesellenjar und ehe er die maister- 
stückh gemacht und damit bestanden sey, verheyrat und hochzeit 
gehabt habe, dieweil diß begern nur von den vier geschwornen 
allein geschicht, der fünffte aber sich nicht mit unterschrieben 
hat und solliche ding billich mitt eines ganzen handtwerckhs rath 
und vorwissen sollen gehandelt werden, den. geschwornen anzu- 
zaigen, das sie mitt vor- [49 b] gehender erlaubnuß des h. bürger- 
meisters ein ganz handtwerckh zusammen erfordern lassen, dem- 
selben diesen punctten furhallten und, do sie hierinn allerdings 
ainig, dasselbig alßdann durch ein besondere supplication widerumb 
an einen erb. rhat pringen mögen. 
1684. [1600, VI, 4 b] 16. August 1600: 
Mathessen Carl soll man uff sein bittlichs anlangen, ime 
uff 6 tag nach Amberg, dahin er von dem curf. rentmeister be- 
schrieben worden, zu erlauben; anzaigen, das man ime uff dißmall 
mit der begerten erlaubung willfaren wöll. Und ob er wol der be- 
zichtigten unzucht und ehebruchs nit gestendig sein wöllen, so 
wöll man doch weiter nachfrag haben und sehen, wie er sich 
fürterhin hallten werde. Do auch die inn verhafft gelegene Gertrud 
1) Im Goldschmiede -Verzeichnis Nr. 605 (zwischen 1586 und 1620) als 
Silberarbeiter.
	        
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