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dem Ritterort durch Zahlung einer einmaligen Entschädigung
von 120000 fl, Ausserdem ging man ganz gegen alles
Herkommen des Hauses Brandenburg für den Fall der
Neuerwerbung von Rittergütern und des Heimfalls bran-
denburgischer bei der Reichsritterschaft immatrikulierter
Ritterlehen unbequeme Verpflichtungen ein.! 1717 hatte
der Kaiser verkündet, dass er an dem strengen Lehnsrecht
auch jetzt noch festhalte; allein ein so günstiger Vergleich
wie der von 1725 empfing seine Genehmigung.?
Sonst kam es fast nie zu einer gütlichen Einigung,
wenigstens nicht so, dass die Rechte der Vertrag schliessen-
den Teile klar festgelegt worden wären. Die Markgrafen
hofften, den Anspruch, dass innerhalb ihres Gebiets nur
ihren Befehlen Gehorsam gebühre, in gelegenerer Zeit
verwirklicht zu sehen; die Stände beharrten dabei, Ge-
rechtsame, die ihnen nach Recht und Gesetz angehörten,
nicht aufgeben zu wollen. Die gegenseitigen Befehdungen
kamen nie ganz zum Stillstand.? So mochte es als eine
Erlösung erscheinen, dass der Kreistag, wenn er auch nicht
als Gerichtshof sprechen konnte, die vom Reiche mit so
geringem Eifer ausgeübte Befugnis zur Gesetzgebung sich
aneignete. Es war nicht unmöglich, dass gemeinsame Ge-
setze, von Kreises wegen gegeben, in Fragen, die sich
hauptsächlich um Steuererhebung, Zuständigkeit der Ge-
richte drehten, eine befriedigende Entscheidung‘ treffen
würden, Soweit indessen liess sich in Franken, so oft man
auch zu Versuchen schritt, die Verfassung aus Luthers
Tagen doch nicht ausbauen. Als die Kreise geschaffen
ı. Kerner II, 239. — Wagners Beleuchtung d. d. Ansbach
6. Apr. 1792 zu Wipprechts Bericht d. d. Bayreuth 24. Febr, 1792;
R, 44 C. 152. — Georgs Gutachten vom 6, Apr. 1792.
2, S. das 2. Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März 1792; R.
44 C. 176.
3. Reicke 929 f., 1002 f,
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