Metadaten: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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dem Ritterort durch Zahlung einer einmaligen Entschädigung 
von 120000 fl, Ausserdem ging man ganz gegen alles 
Herkommen des Hauses Brandenburg für den Fall der 
Neuerwerbung von Rittergütern und des Heimfalls bran- 
denburgischer bei der Reichsritterschaft immatrikulierter 
Ritterlehen unbequeme Verpflichtungen ein.! 1717 hatte 
der Kaiser verkündet, dass er an dem strengen Lehnsrecht 
auch jetzt noch festhalte; allein ein so günstiger Vergleich 
wie der von 1725 empfing seine Genehmigung.? 
Sonst kam es fast nie zu einer gütlichen Einigung, 
wenigstens nicht so, dass die Rechte der Vertrag schliessen- 
den Teile klar festgelegt worden wären. Die Markgrafen 
hofften, den Anspruch, dass innerhalb ihres Gebiets nur 
ihren Befehlen Gehorsam gebühre, in gelegenerer Zeit 
verwirklicht zu sehen; die Stände beharrten dabei, Ge- 
rechtsame, die ihnen nach Recht und Gesetz angehörten, 
nicht aufgeben zu wollen. Die gegenseitigen Befehdungen 
kamen nie ganz zum Stillstand.? So mochte es als eine 
Erlösung erscheinen, dass der Kreistag, wenn er auch nicht 
als Gerichtshof sprechen konnte, die vom Reiche mit so 
geringem Eifer ausgeübte Befugnis zur Gesetzgebung sich 
aneignete. Es war nicht unmöglich, dass gemeinsame Ge- 
setze, von Kreises wegen gegeben, in Fragen, die sich 
hauptsächlich um Steuererhebung, Zuständigkeit der Ge- 
richte drehten, eine befriedigende Entscheidung‘ treffen 
würden, Soweit indessen liess sich in Franken, so oft man 
auch zu Versuchen schritt, die Verfassung aus Luthers 
Tagen doch nicht ausbauen. Als die Kreise geschaffen 
ı. Kerner II, 239. — Wagners Beleuchtung d. d. Ansbach 
6. Apr. 1792 zu Wipprechts Bericht d. d. Bayreuth 24. Febr, 1792; 
R, 44 C. 152. — Georgs Gutachten vom 6, Apr. 1792. 
2, S. das 2. Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März 1792; R. 
44 C. 176. 
3. Reicke 929 f., 1002 f, 
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