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Hinsichtlich der Behandlung größerer Quantitäten von
solchen Gegenständen wird auf 8 18 der all. V. vom 27. Juni
1862, die Verhütung von Feuersgefahren betr., verwiesen.
C. Schlußbestimmung.
14) Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen der
gesetzlichen Strafe. (KF 368 Ziff. 8 des R.St. G. B.)
Ziff. XXIV. der ortspol. Vorschr. vom Jahre 1864, die
Feuerpolizei betr., tritt außer Kraft.
Ortspol. Vorschrift vom 8. Dezember 1886.
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32. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B.
Jene mit Feuer arbeitenden Gewerbetreibenden, bei denen
das Feuer über den Kamin hinausschlägt und die Arbeiten in
nicht regelmäßig wiederkehrenden kurzen Zwischenräumen statt—
finden, haben von der Vornahme solcher Arbeiten unter Angabe
der Zeit und mutmaßlichen Dauer 24 Stunden vor Beginn
Anzeige bei der Polizeihauptwache entweder schriftlich oder
mündlich zu erstatten.
Dieselbe Anzeigepflicht haben Personen, welche Keller aus—
brennen. Bezüglich des Ausbrennens von Kaminen hat es
bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
Ortsp. Vorschr. v. 27. Januar 1882.
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33. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B.
1) In den Verkaufslokalitäten der betreffenden Geschäfts—
leute dürfen nachbezeichnete Waren nur in den andurch festge—
setzten Ouantitäten vorrätig gehalten werden und zwar:
von den in 8 1 NMr. IJ der allerh. Verordnung
vom 19. März 1874, die Verhütung von Feuersge—
fahr durch Aufbewahrung leicht feuerfangender Gegen—
stände betr. aufgeführten Stoffen, nämlich: ungereinigtes
Petroleum, Petroleumäther, Benzin, Ligroin, Camphin,
Pinolin, Photogen, Schwefeläther und andere flüssige
Aetherarten, dann Schwefelkohlenstoff (Schwefelaälkohol)
bis zu drei Kilo;
von den dort in 8 1 Nr. II aufgeführten Stoffen:
Weingeist bis zu 50 Liter, gereinigtes Petroleum bis
zu 50 Kilo, Terpentinöl bis zu 25 Kilo, Solaröl
bis zu 10 Kilo und Holzgeist bis zu 5 Kilo. —
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