Metadaten: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

2 
Verkehr entwidelt Hatte, an den Mürkten, Hi des Königlichen 
Schubes erfreuen follte; wer den Kaufmann vberleßte, verlebte den 
$önig, den Bann des Königs. Wo die Kaufleute ihre Buden aufs 
idlugen, da wurde auch die AUntwvefjenheit des Königs fingiert, neben 
dem Kaufmann3frieden entftand der Marktfrieden, al8 defjen Zeichen 
Kreuz und Handihuh am Markte befejtigt wurden !). Und nachdem 
fi unter Begünftigung der Hronhöfe, weldhe eines Abfakes ihrer 
Produkte bedurften 2), meift außerhalb der beftehenden Römerftädhte 
(8öln, Regensburg, Straßburg, Aug3burg zc.) oder ganz 
unabhängig von foldhen eine Kanfmannsgemeinde oft unter dem 
Schuge St. Martin und um delfen Sirche herum gebildet Hatte, 
da wurde diefen ftändigen Markt au das jtändige Maxktrecht ge- 
währt”). Seßteres aber wurde für die Entwidelung des deutfchen 
Städtewefens zwar nicht, wie Sohn meint, der allein maßgebende *), 
aber doch neben den militärifchen SefiOtspunkten der wichtigfte 
yaftor. Das Marktgebiet (Weichbild, Burafrieden) dehnt ich 
mmer mehr über das ganze Gebiet der Stadt aus, Diemit auch 
der Königsfriede und der auf Verfolgung desfelben ftehende fünig- 
fie Bann; die Marktbefucher, die Kaufleute, und die Bürger werden 
identijdh, wobei unter den Kaufleuten die ihre Produkte verkaufenden 
Gandwerfer mit inbegriffen find®). AoHl zuerft in den Gemeinden 
der Kaufleute Hatte fich allmählich ein befondere8 materielle Recht 
der Kaufleute ausgebildet, welches beruhte auf dem Königsfrieden, 
') Waiß, VBerfaflungsgefhihte, Band 7 S. 879, So röder, Die Stellung 
der Rolandsjäulen in: Die Rolande in der Rechtsgeidhichte Deutfhlands. 1889, 
S. 36, und Lehrbuch der deutfhen Necht8gejchichte. 1889, S. 590 f. Sohm, Die 
Entftehung des deutfchen Städtewejenz. 1890. S. 44 leitet den Marktfrieden von 
dem Frieden derjenigen, die zum Rönigshofe reifen, ab und den Kaufmann8frieden 
bom Marktfrieden; Hiergegen vol. Doren a. a. DO: S. 28. Belegftellen für den 
önigsfrieden des Marktes j. bei ODijenbrüggen, Saftgerichte, in den Studien 3 
deutichen 11. fÖweiz. Rechtögefjch. 1868, S. 32 u. Sohm a. a.D., Doren a. a. D. 
5.27 Anm. 4, 28 Anm. 1, 30 Anm. 2, für den Markt- und Kaufmannsfrieden 
bei Schwarz, Anfänge des Städhtewelenz in den Elb= und Sanlegegenden, Bonner 
Diflert. 1892. S. 33 f. 
?) vv. Inama- Stern egg a. a. ©. Bd. II S. 320. 
”) Gothein, Wirtihaftägefhichte des Schwarzwalbz Bd. I S. 8, und Doren 
20.9. S. 31, 34 f. 
*) Infoweit dürfte die Polemik von VBarges (in Conrad’8 Jahıb. 1892, 
S. 670, in Zeitjchr. f. Deutiche Kulturgejch. N. F. II. Bod., zulegt Zeitichr. des hift. 
Ver. f. Niederfachfen 1893. S. 337) und v. Below gegen Sohm berechtigt fein. 
5) Dal. Goldfhmidt a. a. OD. S. 127 f. Anm. 113, Fijdher aa. ©. Bd. I 
S. 536. Bezüglich der Handwerker |. aber Sohm a. a. DO. ©. 66.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.