fullscreen: Hans Sachs und seine Zeit

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Anmerkungen, Ergänzungen und Nachweife, 
nit gemaint fein. Begeren derwegen gant gnebiglihen, Shr wöllet den unfern, 
und fonderlihen briefszaigern, das fie möchten ein anzal Müftung, als ein 
Sechs oder Achthundert Hagken und aintanfend Spieß umb8 gelt zu befomen, 
güitlidh geftatten, und auf unfere coften berausfüren Taffen, Cu au alfo 
nadpeurlid und gutwillid erzeigen, wie wir uns zu Euch günftigelich vertröften, 
und e$ au hinwider in difen und andern Kinftigen fellen, in gnaden erfennen, 
Und möchten Cud) [olhs$ gnediger meinung nit bergen, dero gewirigen antwort 
begerende: Datum Craylsheim DinftagsS nad Mattbie 1. Martii Anno 52. 
Den Erfamen und weifen unfjern Vieben befondern 
Burgermeifter und Rath der Stat Nürmberg“. 
(Spätere Dokumente.) 
2, Bericht des Nürnberger Rates, datiert vonı 5. uni 1553 an alle 
Kurfürften, Fürften, Grafen 1t. 1. mw. des Reiches: 
‚Ming Erbarn Raths der Stat Niürmberg Beftendiger warbafiter Bericht, der and: 
friedbrücdhigen Empsrung, vheindlider thaten und handlungen, fo Margarai 
Albrecht zu Brandenburg 20. der Jünger, wider ainen Rhat und gemelte 
Stat Nürmberg, au derfelben Underthan und verwandten, Im 1552 und 
1553 SJaren gebt hat. Mit verantwortung etlicher erdichter unerfindlicher 
Beichrayung und verunglimpfung der bailigen Chriftliden Religion, und anderer 
faden halben.‘ 
Der Kat will durch diefes gedruckte Nıundfehreiben dur einfache Erzählung des Sach: 
verhaltes barlegen, welde unreHtmäßigen und ehrenrührigen Behauptungen eine von dem 
Markgrafen gegen Nürnberg gerichtete und publizierte Schrift enthält. Schon vor feiner 
leßten Gewaltthat habe der Markgraf wiederholt feinem Widerwillen gegen Nürnberg 
Ausdruck gegeben. So habe er nürnbergifhe Unterthanen, die an der Srenze feines 
Schiete8 gewohnt, mit völlig ungefeßliden Steuern belegt, Habe folde, die fiH zu 
zahlen weigerten, Überfallen, aus den Dörfern fortidhleppen und gefangen feben Iaffen. 
€$ wird dann das (auf der vor. S. im Wortlaut mitgeteilte) Schreiben des 
Markgrafen beigefügt. Der Nürnberger Rat Habe Hieranf dem Markgräflighen Befebhl8z 
haber mündlich feine Zufimmung zu dem Einkauf der Waffen gegeben und au dem 
Markgrafen felbft in verbindkichfter Weife fOriftlich mitgeteilt: Daß allerbings$ ein 
Verbot vom Kate ergangen fei, für jeßt Feinerlei KriegSrüftung nad außerhalb zu 
berfaufen. Da aber der Markgraf, wie er verfichert, joIhe Rüftung „wider unbverfhuldte 
Berwaltigung‘“ begehre, fo wollten fie ihr an den zu madhenden Cinfäufen nicht 
hindern. (Datiert 5. März 1552.) 
Obwohl nun, fährt der Nat in feinem Schreiben fort, e$ feit älteften Zeiten 
Sitte ft, und obwohl erft in der Goldenen Bulle Kaijer Karls IV. e8 verfündigt 
worben, daß Feine offene Feindihaft und kein Angriff erfolgen dürfe, bevor nicht der 
Angreifer den Orund feiner Bejhwerden verkündet und, wenn keine Aboftelung der 
Befchwerden erfolge, drei Tage vorher an den zu befriegenden Landesfürften, ober an 
bie Stabt, eine förmlie „CEntiagung‘“ gefbict habe, — fo habe ich doch ber Maryt-
	        
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