Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

168 B. Besonderer Teil. 1. Verbrechen wider den Rechtsfrieden. 
Auch die Zigeuner — deren Name später der Sammelbegriff 
für alle Sorten von Gaunern wird — beehren das Landgebiet 
frühzeitig mit ihrem Besuch. Sie erfahren anfangs durchaus 
rücksichtsvolle Behandlung, wenn auch die bald notorischen erb- 
lichen Diebsgelüste einen allzu freundschaftlichen Verkehr mit 
diesen Söhnen Ägyptens nicht rätlich erscheinen lassen. So 
schreibt 1549 der Rat dem Pfleger von Heydeck: „das die Zy- 
geuner daselbst bey Ime ankumen die soll er mit guten worten 
weck weysen und nichts tetliches gegen Inen fürnemen noch 
etwas diser zeit gegen Inen handlen, sonder allein warnung thun 
sich fürderlich da weck zu thun“. Das Jahr darauf gebietet er, 
dieselben „da sie Irn vnderschlaiff abermals vmb wendelstain 
suchen, gütlich oder mit der that des ernsts weck zu weisen“. 
In die Stadt selbst — wie dies in Frankfurt der Fall — erreichen 
sie wohl nie Zulafs.°) 
Der eigentliche Vernichtungskrieg gegen die Gauner beginnt 
von Seiten des Kreises erst zu Beginn des 18, Jahrhunderts. Nach 
verschiednen Tagungen und Mandaten erläfst man das rigorose 
Patent von 1710 „wider die Zigeuner und anderes umherstreunendes 
vagirendes loses Gesindlein.“°) Da die bisherigen Strafen, heilst 
es, sich als zwecklos erwiesen und an vielen Orten Zigeuner und 
andre verleumdete Vaganten, welche sich von Jugend auf dem 
lastervollen Müssiggang, dem Betteln, Rauben, Morden, Stehlen 
ergeben, festgenommen wurden, haben sich Fürsten und Stände 
des Kreises veranlalst gefunden, zur gänzlichen Ausrottung solcher 
liederlicher, gefährlicher und unnützer Zigeuner die Extreme zu 
ergreifen. Alle, welche sich nach Neujahr unter Kenntnis des 
Patents im Gebiet betreten lassen, sollen an den nächsten deshalb 
an den Strafsen errichteten Galgen gehängt, solche. die sieh mit 
Verweisung, Mfzb. 1689, 1690; die Thore besetzen der fremden Bettler wegen, 
Rp. 15388, 12, 5; Kriegsherrn, nach argwöhn, Bettlern aufzugreifen, Rtb. VI, 
[82, 1495 StA.; PO. 1548; über die treffl. Anstalten für einheim. Bettler s. 
insbes. Waldau, Verm. Beitr, 4, 178 (Mendel Stiftung, 1888). 328 (älteste 
Bettlerordn. v. ca. 1388), 418, 498, PO. 316. 
©) Rtb. XXV, I, 1549; 205, 1550; 1599 lagerten sehr viele Zigeuner 
beim Schlosse Hohenstein, so /dafs der Rat vierzig Reifsige hinaus sandte, 
um sie fort zu jagen, da sie die Bauern auf jede Weise betrogen. Einige 
kamen ins Lochgef, und w. gestr., Soden, 1, 39: s. a. H. Sachs. Keller 1X. 
20, XIV, 82. 
61 Akt, die Abtreibung des losen Gesinds betr., 1723, S 1, L 569. Nr. 40.
	        
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