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Erster Abschnitt. Der Rat als Träger der öffentlichen Gewalt in der Stadt. 43
lings noch die Hälfte der Einnahmen, die der Pfänder aus dem: Verkauf
der für Polizeivergehen genommenen Pfandstücke erzielte, und der vierte
Teil aller Geldstrafen, welche die Gemeinde auf Grund der von ihr er-
lassenen Polizeiverordnungen verhängte. Aber auch diese Einkünfte sind
nicht der fortschreitenden Durchbildung des Polizeistrafrechtes entsprechend
gestiegen, da der Schultheifs sie nicht selbst erheben durfte, sondern
larauf angewiesen war, Jahr für Jahr mit der Bürgerschaft darüber zu
verhandeln, was sie ihm auf seinen Anteil herauszahlen wolle.
Das Sinken der Gerichtseinnahmen ist ein äufseres Merkmal dafür,
wie sich durch das unaufhaltsame Wachstum der Gemeindegewalt die
richterlichen Befugnisse des Schultheilsen verminderten. Noch stärker
vielleicht als diese schmolzen aber gleichzeitig seine gewerbepolizeilichen
Kompetenzen zusammen. Wohl war ihm das Schutzrecht über die
‚schönen Frauen“ geblieben, und auch die Fleischhacker hatten noch
immer einmal in der Fastenzeit das finnige Fleisch, die Bäcker dreimal
im Jahre das minderwertige Brot vor ihm zu rügen, und ihm für jeden
einzelnen Rügefall sechs Regensburger Pfennige, bezw. sechs Heller zu
zahlen, wogegen er ihnen nach Beendigung der „Wetzung“ auf seire
Kosten ein Mahl reichen mufste. Aufserdem stand ihm noch das so-
yenannte „Grofse Marktrecht“ zu, das mit gewissen Ausnahmen von jedem,
der in Nürnberg Waren öffentlich feil hielt, zu Michaelis mit sieben
Hellern und an drei andern Terminen mit drei Hellern bezahlt wurde.
Damit waren aber auch seine Befugnisse auf dem Gebiet des Gewerbe-
wesens erschöpft; denn im übrigen lag die Gewerbegesetzgebung, die Ge-
werbepolizei und die Gewerbebesteuerung ausschliefslich in den Händen
des Trägers der städtischen Selbstverwaltung, des Rats. Das Machtver-
hältnis, welches am Ausgange des vierzehnten Jahrhunderts zwischen
diesem und dem Schultheilsen obwaltete, wird durch nichts deutlicher
gekennzeichnet, als dafs damals der Rat von jedem Neubürger bei seiner
Aufnahme in das Bürgerrecht eine Abgabe von 10 & erhob, während der
Schultheifs, der noch zu Anfang des Jahrhunderts bei der Aufnahme der
Neubürger als völlig gleichberechtigter Faktor neben dem Rate erscheint,
sich mit einer Gebühr von 2 £ begnügen mufste. Seine Befugnisse waren
im Vergleich zur städtischen Selbstverwaltung schon nichts anderes mehr,
als Fremdkörper in einem lebenskräftigen Organismus, welche dieser nach
Möglichkeit einzukapseln und auszustofsen sich bemüht, während sie selbst
Jlurch ihr blofses Vorhandensein die Ursache zu beständigen Störungen
und Reibungen werden.
Zu ihrer endgiltigen Beseitigung kam es schliefslich dadurch, dafs
sich im Jahre 1385 die damaligen Pfandinhaber, die Burggrafen von