fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Abschnitt. Der Rat als Träger der öffentlichen Gewalt in der Stadt. 43 
lings noch die Hälfte der Einnahmen, die der Pfänder aus dem: Verkauf 
der für Polizeivergehen genommenen Pfandstücke erzielte, und der vierte 
Teil aller Geldstrafen, welche die Gemeinde auf Grund der von ihr er- 
lassenen Polizeiverordnungen verhängte. Aber auch diese Einkünfte sind 
nicht der fortschreitenden Durchbildung des Polizeistrafrechtes entsprechend 
gestiegen, da der Schultheifs sie nicht selbst erheben durfte, sondern 
larauf angewiesen war, Jahr für Jahr mit der Bürgerschaft darüber zu 
verhandeln, was sie ihm auf seinen Anteil herauszahlen wolle. 
Das Sinken der Gerichtseinnahmen ist ein äufseres Merkmal dafür, 
wie sich durch das unaufhaltsame Wachstum der Gemeindegewalt die 
richterlichen Befugnisse des Schultheilsen verminderten. Noch stärker 
vielleicht als diese schmolzen aber gleichzeitig seine gewerbepolizeilichen 
Kompetenzen zusammen. Wohl war ihm das Schutzrecht über die 
‚schönen Frauen“ geblieben, und auch die Fleischhacker hatten noch 
immer einmal in der Fastenzeit das finnige Fleisch, die Bäcker dreimal 
im Jahre das minderwertige Brot vor ihm zu rügen, und ihm für jeden 
einzelnen Rügefall sechs Regensburger Pfennige, bezw. sechs Heller zu 
zahlen, wogegen er ihnen nach Beendigung der „Wetzung“ auf seire 
Kosten ein Mahl reichen mufste. Aufserdem stand ihm noch das so- 
yenannte „Grofse Marktrecht“ zu, das mit gewissen Ausnahmen von jedem, 
der in Nürnberg Waren öffentlich feil hielt, zu Michaelis mit sieben 
Hellern und an drei andern Terminen mit drei Hellern bezahlt wurde. 
Damit waren aber auch seine Befugnisse auf dem Gebiet des Gewerbe- 
wesens erschöpft; denn im übrigen lag die Gewerbegesetzgebung, die Ge- 
werbepolizei und die Gewerbebesteuerung ausschliefslich in den Händen 
des Trägers der städtischen Selbstverwaltung, des Rats. Das Machtver- 
hältnis, welches am Ausgange des vierzehnten Jahrhunderts zwischen 
diesem und dem Schultheilsen obwaltete, wird durch nichts deutlicher 
gekennzeichnet, als dafs damals der Rat von jedem Neubürger bei seiner 
Aufnahme in das Bürgerrecht eine Abgabe von 10 & erhob, während der 
Schultheifs, der noch zu Anfang des Jahrhunderts bei der Aufnahme der 
Neubürger als völlig gleichberechtigter Faktor neben dem Rate erscheint, 
sich mit einer Gebühr von 2 £ begnügen mufste. Seine Befugnisse waren 
im Vergleich zur städtischen Selbstverwaltung schon nichts anderes mehr, 
als Fremdkörper in einem lebenskräftigen Organismus, welche dieser nach 
Möglichkeit einzukapseln und auszustofsen sich bemüht, während sie selbst 
Jlurch ihr blofses Vorhandensein die Ursache zu beständigen Störungen 
und Reibungen werden. 
Zu ihrer endgiltigen Beseitigung kam es schliefslich dadurch, dafs 
sich im Jahre 1385 die damaligen Pfandinhaber, die Burggrafen von
	        
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