Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
mit einer aus dem letzten Drittel zu zahlenden Jahresrente von 10 % be- 
lehnt und ihn zur Sicherstellung dieser Forderung ermächtigt, einen 
ständigen Beisitzer beim Schultheifsengericht in Nürnberg zu unterhalten. 
War hierdurch schon die Möglichkeit gegeben, dafs der Burggraf einen 
überwiegenden Einflufs auf die Geschäftsführung des Schultheilsen und 
damit eine Handhabe gewinnen könne, um die Stadt, aus welcher der 
König fortgesetzt grofse Summen in Gestalt von Steuern und Geschenken 
zu ziehen gewohnt war, sich selbst unterthänig zu machen, so wurde diese 
Gefahr noch dadurch wesentlich vergröfsert, dafs die Burggrafen es wieder- 
holt verstanden, wenigstens zeitweise zu allen übrigen Rechten auch noch 
die Pfandschaft des Schultheifsenamtes selbst an sich zu bringen. Die 
Könige sahen es daher gar nicht ungern, dafs die Gemeinde sich von ihrem 
Schultheifs mehr und mehr zu emanzipieren suchte. Ja, sie leisteten diesem 
Streben sogar direkt Vorschub. Heinrich VII. z. B. verordnete im Jahre 1313, 
dafs die Neubürger von Schultheifs und Bürgerschaft gemeinsam aufgenom- 
men werden, und dafs die von Konsuln und Schöffen — den damaligen 
Trägern der Selbstverwaltung — zur Wahrung des Friedens und zur Rege- 
lung‘ des Verkehrs mit Lebensmitteln erlassenen Vorschriften ohne weiteres — 
also auch ohne Zustimmung des Schultheifsen! — gesetzliche Geltung 
haben sollten. L Sieben Jahre darauf verlieh Ludwig der Bayer dem Rat 
als dem legitimen Vertreter der Gemeindeinteressen den Blutbann, der 
bisher ausschliefslich dem Schultheils vorbehalten gewesen war. Und bald 
Jarauf fügte er noch die Ermächtigung hinzu, dafs die Bürger von 'sich 
aus über schädliche Leute richten dürften, wenn der Schultheißs ein ge- 
richtliches Einschreiten verweigere.| Des Schultheifsen Mitwirkung beim 
Erlafs der von der Bürgerschaft beschlossenen Statuten wird im Verlaufe 
des vierzehnten Jahrhunderts immer seltener gedacht. Die Ernennung 
des Pfänders, der die Durchführung der obrigkeitlichen Verordnungen zu 
überwachen hatte, war bereits, ebenso wie die Bestellung der Gerichts- 
büttel, in einem der ältesten Stadtgesetze den Bürgern zugesprochen 
worden. Wie dürftig die Reste waren, auf welche die Befugnisse des 
Schultheifsen schliefslich zusammenschrumpften, zeigt eine amtliche Zu- 
sammenstellung aus dem Jahre 1385. Ihr zufolge bezog er zwar nach 
wie vor die Gerichtsbulsen, welche in seinem Gericht verhängt wurden, 
and die Gebühren für die von ihm gewährte Gerichtshilfe, inbesondere 
für Pfändungen, Arrestierungen und Besitzeinweisungen, aber der Ertrag 
dieser Gefälle ist gegen früher erheblich gesunken: klagte doch der Burg- 
graf als derzeitiger Pfandinhaber des Amtes schon seit zwanzig Jahren, 
dafs der Rat die Parteien daran hindere, ihr Recht vor dem Schultheifsen- 
gericht zu suchen. Daneben flossen in die Tasche des Schultheifsen aller-
	        
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