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132. Satzungen der Pfennigsparkasse; 16. Juni 1883.
83.
Die Übernahme einer solchen Verkaufsstelle ist ein städtisches
Ehrenamt und ist demzufolge der Verschleiß der Marken unentgeitlich
zu besorgen.
84.
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Der Besitzer einer Verkaufsstelle bezieht den jeweiligen Bedan
an Marken von der städtischen Sparkasse kaufsweise.
Die Bezahlung des Kaufspreises wird jedoch bis zum Verschleiße
der Marken gestundet und zugleich das Recht eingeräumt, statt
Zahlung die Marken wieder in natura an die Kasse zurückzugeben.
85.
Die Anschaffung der Sparmarken sowie die Auswahl der
Verkaufsstellen erfolgt durch jeweiligen Beschluß des Stadtmagistrats
Nürnberg.
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86.
Mit dem Ankauf der ersten Marke und für jeden weiteren
Bedürfnisfall erhält der Käufer zugleich eine Sparkarte unentgeltlich
ausgehändigt.
Um einen Mißbrauch der Karten zu verhüten, wird von dem
Besitzer der Verkaufsstelle mit der Hinausgabe der Karte auf dem
ersten Felde die gekaufte Marke aufgeklebt.
87.
gsse.
Auf diese Karte, welche 20 nummerierte freie Felder enthält,
werden sodann von dem Spargaste die weiter angekauften Spar—
marken aufgeklebt.
Sind diese 20 Felder der Sparkarte mit je einer Marke aus—
gefüllt, so wird diese Karte gleich barem Gelde als Spareinlage
zu zwei Mark bei der städtischen Sparkasse angenommen und nach
den Statuten derselben weiter behandelt.
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