Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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zum zwölften. Jo föllen bei inen alle jpil eingejtellt und 
yernoten fein. 
zum dreyzehenden. das fie die gejellen auch aufferhalb 
bgemelter zugelaffner zeit Tönft ainiche andere verfamlung 
nit haben oder Halten follen. 
zum vierzehenden. welcher gefell auf die zugelafine zeit 
one rechte eehaften nit Fommen möcht, der Jöll halbe zech, 
alß nemblidh fovil ein halbe mas weins coft, den andern 
zum beften zu geben {huldig fein, welches gelt fie zu famen 
in eine büchfen legen armen und Franken gefellen eins jeden 
Handwerks damit zu helfen, 
zum Ffünfzehenden und legtem jöllen weder die ge 
jhwornen noch zufchik maifter, 10 bei diejer zujamen funft 
jein werden, desgleichen aud) die gefellen in KLeinem Weg 
vecht Haben, ainiche ftraf under oder bei inen felbit für zU- 
nenmen, e3 wern dann {o gar geringe Jachen, die zuverfchonung 
der oberkeit mit einer ma3 wein, aber darüber nit zU 
jtrofen. mwa8 aber andere verprechen, die fih der unredlich- 
feit oder anderer jachen wegen in der umbfrag finden werden, 
betreffen thuet, follen fie die gefellen fampt den gefhwornen 
und zufhid maiftern JOuldig und verpunden fein, aljpalden 
des andern fagS eim erbern rath daffelbig anzuzeigen amd 
ire erberfeiten Ddarinnen erkennen zu lafjen. da aber ein 
jölihes nit befdheen, würde ein erber rath gegen folich item 
verprehen mit gebürender ftraf ein fölihes oberherrliches 
ernite& einfehen® furnemen, Ddaz fie iter erherfeit mikfallen 
in der that Iplüren fölten. 
Deeretum in senatu 
18. Dezember 1573.
	        
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