Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

2, Heimsuchung. 3. Bedrohung. 153 
Die auch für das Gemeinwohl so heilsamen, zum Schutze des 
Hausfriedens erlassenen Satzungen werden nur Zu oft mifsachtet 
und ebenso vom Rate nicht energisch genug vor Verletzung ge- 
wahrt. Mais schon das Christentum überdies dem Hausfrieden 
geringere Bedeutung ZU, als die germanische Zeit, so verliert sich 
jene --- trotzdem doch die Landfrieden sonst der Rache- und 
Fehdelust die Zügel immer straffer spannten —- immer mehr und 
mehr. Im 15. Jahrhundert sind nur noch wenige Bestrafungen 
verzeichnet; die Bambergensis würdigt die Heimsuchung keines 
Artikels. 
3. Bedrohung. 
Bestand vordem die regelmälsige Ankündigung der Fehde in 
einer Drohung, welche, wie furchtbar auch ihr Inhalt sein mochte, 
beim Rat nur insofern Beachtung erweckte, als er nach Kenntnis 
hievon sofort das Friedgebot ergehen liefs, so belegte er bereits 
im 14. Jahrhundert solch Drohwort, wenn es innerhalb der Mauern 
einem Bürger gegenüber ausgestolsen wurde, mit Strafe. Der 
Frevler wurde verhaftet, womöglich unter Beiziehung seiner Sippe 
zur Kaution, wie zur Urfehde gezwungen, dafs er seine Drohung 
dem Gegner gegenüber niemals wahr machen wolle, und endlich 
zu Thurm oder Verweisung verurteilt. Letzteres trat hauptsächlich 
dann ein, wenn sich der Bedroher als eine derartig „unrichtige“ 
Person dokumentierte, dafs man seinem Friedgelöbnis kein Ver- 
trauen zu schenken vermochte. So urteilte sich 1392 Conrad 
Heydung von der Stadt, da sein Geschäftsvrormund „vnsicher vor 
im waz,“ sein eigner Bruder aber sehwur: also ob C. H. dez niht 
hielt als vorgesriben stet, so woll er im als veint sein als die 
Bürger und daz er bey dem ayd nach im stelln woll und ge- 
trewlich darzu tun on geuerd.“!) In ähnlicher Weise wies man 
öfter Bürgern, vor denen ein andrer oder die Stadt selbst in Folge 
frevelhafter Drohungen „unsicher war,“ das Tor. Für solch 
zweideutige Elemente, welche unter der Bauerschaft durchaus 
keine seltne und auffällige Erscheinung bildeten, war später innerhalb 
‘ AB,, 816, 835; Haderb, 1. 1516-1527, 223; dem pauern ist zugelassen, 
das Ime sein widerteil so Ine mit ainem briefe bedroet hat Caution thun mag, 
Aac er vor Ime sicher sein mag, Rp. 1532. 5. 3.
	        
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