2, Heimsuchung. 3. Bedrohung. 153
Die auch für das Gemeinwohl so heilsamen, zum Schutze des
Hausfriedens erlassenen Satzungen werden nur Zu oft mifsachtet
und ebenso vom Rate nicht energisch genug vor Verletzung ge-
wahrt. Mais schon das Christentum überdies dem Hausfrieden
geringere Bedeutung ZU, als die germanische Zeit, so verliert sich
jene --- trotzdem doch die Landfrieden sonst der Rache- und
Fehdelust die Zügel immer straffer spannten —- immer mehr und
mehr. Im 15. Jahrhundert sind nur noch wenige Bestrafungen
verzeichnet; die Bambergensis würdigt die Heimsuchung keines
Artikels.
3. Bedrohung.
Bestand vordem die regelmälsige Ankündigung der Fehde in
einer Drohung, welche, wie furchtbar auch ihr Inhalt sein mochte,
beim Rat nur insofern Beachtung erweckte, als er nach Kenntnis
hievon sofort das Friedgebot ergehen liefs, so belegte er bereits
im 14. Jahrhundert solch Drohwort, wenn es innerhalb der Mauern
einem Bürger gegenüber ausgestolsen wurde, mit Strafe. Der
Frevler wurde verhaftet, womöglich unter Beiziehung seiner Sippe
zur Kaution, wie zur Urfehde gezwungen, dafs er seine Drohung
dem Gegner gegenüber niemals wahr machen wolle, und endlich
zu Thurm oder Verweisung verurteilt. Letzteres trat hauptsächlich
dann ein, wenn sich der Bedroher als eine derartig „unrichtige“
Person dokumentierte, dafs man seinem Friedgelöbnis kein Ver-
trauen zu schenken vermochte. So urteilte sich 1392 Conrad
Heydung von der Stadt, da sein Geschäftsvrormund „vnsicher vor
im waz,“ sein eigner Bruder aber sehwur: also ob C. H. dez niht
hielt als vorgesriben stet, so woll er im als veint sein als die
Bürger und daz er bey dem ayd nach im stelln woll und ge-
trewlich darzu tun on geuerd.“!) In ähnlicher Weise wies man
öfter Bürgern, vor denen ein andrer oder die Stadt selbst in Folge
frevelhafter Drohungen „unsicher war,“ das Tor. Für solch
zweideutige Elemente, welche unter der Bauerschaft durchaus
keine seltne und auffällige Erscheinung bildeten, war später innerhalb
‘ AB,, 816, 835; Haderb, 1. 1516-1527, 223; dem pauern ist zugelassen,
das Ime sein widerteil so Ine mit ainem briefe bedroet hat Caution thun mag,
Aac er vor Ime sicher sein mag, Rp. 1532. 5. 3.